Freitag, 7. Dezember 2018

Warum dem Chefarzt, der wieder geheiratet hat, deshalb gekündigt wurde…


Az.: C-68/17 - Ein Chefarzt eines katholischen Krankenhauses der Abteilung „Innere Medizin“ in Düsseldorf ließ sich im März 2008 scheiden und entschied sich im August 2008 seine neue Lebensgefährtin zu heiraten. Als sein Arbeitgeber im darauffolgenden Jahr Kenntnis von der erneuten Heirat erlangte, kündigte er das Arbeitsverhältnis ordentlich mit der Begründung, der Chefarzt habe gegen seine Loyalitätspflichten verstoßen. Der Arbeitgeber war der Ansicht, dass dem Beschäftigten ein loyales und aufrichtiges Verhalten im Sinne des Ethos der Kirche und der Organisation abverlangt werden könne und er gegen diese Grundgedanken mit einer erneuten Heirat verstoßen habe.

Im eingelegten Kündigungsschutzverfahren gab das Arbeitsgericht der Kündigungsschutzklage statt, die Wiederheirat stelle keinen Kündigungsgrund dar; auch die vom Arbeitgeber eingelegte Berufung ist zurückgewiesen worden. Nach einem erneuten Rechtsstreit vor dem Bundesarbeitsgericht legte dieses dem Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung grundlegende Wertungsfragen vor, die sich im Laufe des Verfahrens aufgetan hatten.

Der Europäische Gerichtshof in Luxemburg (Urteil EuGH vom 11. September 2018, C-68/17) hat nun in diesem Zusammenhang entschieden, dass die an den Chefarzt gestellte Anforderung, dass dieser als katholischer Chefarzt den „heiligen und unauflöslichen Charakter“ der Ehe beachte, keine gerechtfertigte berufliche Anforderung sei. Eine Kündigung wegen Wiederheirat kann folglich eine verbotene Diskriminierung im Sinne einer Ungleichbehandlung wegen der Religion oder Weltanschauung darstellen. 


Nadja Kötter
Rechtsanwältin

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