Freitag, 3. März 2023

Neues vom BAG zum Urlaub – Teil 1


Das BAG hat sich in der kürzeren Vergangenheit in gleich drei Entscheidungen zum Urlaubsrecht geäußert und neue wegweisende Entscheidungen gefällt. Diese werden wir Ihnen in den nächsten Wochen präsentieren.

 

Die erste Entscheidung vom 20.12.2022 - 9 AZR 266/20  betrifft die Verjährung des Urlaubsanspruches. Wie jeder Anspruch verjährt auch dieser nach drei Jahren. Es war bisher aber unklar und im höchsten Maße streitig, wann diese drei Jahre denn beginnen. Dies ist jedoch entscheidend bei der Verjährung. Das BAG hat nunmehr in Übereinstimmung mit europarechtlichen Regelungen geurteilt, dass diese dreijährige Verjährungsfrist erst am Ende des Kalenderjahres beginnt, in dem der Arbeitgeber den Arbeitnehmer über seinen konkreten Urlaubsanspruch und die Verfallfristen belehrt und der Arbeitnehmer den Urlaub dennoch aus freien Stücken nicht genommen hat.

 

In dem zugrunde liegenden Streit ging es um insgesamt noch 101 abzugeltende Urlaubstage einer Steuerfachangestellten, die vom 01.11.1996 bis zum 31.07.2017 bei der Beklagten tätig war. Diese hat lediglich 14 Urlaubstage aus dem laufenden Jahr abgegolten. Die Klägerin begehrte jedoch alle noch nicht genommenen Urlaubstage.

 

Das LAG Düsseldorf verurteilte die Beklagte zur Abgeltung von 76 Urlaubstagen, die einen Wert von 17.000 Euro hatten. Hiergegen erhob sie die erfolglose Revision mit dem Argument, die von der Klägerin geltend gemachten Urlaubstage seien bereits verjährt.

 

Das BAG entschied nun, dass zwar die Verjährung auf den gesetzlichen Mindesturlaub Anwendung findet, die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren beginne bei einer richtlinienkonformen Auslegung von § 199 I BGB jedoch nicht zwangsläufig mit Ende des Urlaubsjahres, sondern erst mit dem Schluss des Jahres, in dem der Arbeitgeber den Arbeitnehmer über seinen konkreten Urlaubsanspruch und die Verfallfristen belehrt und der Arbeitnehmer den Urlaub dennoch aus freien Stücken nicht genommen habe. Dies war hier nicht geschehen, sodass die Verjährung noch nicht einmal begonnen hatte.

 

Losgelöst hiervon ist die Frag zu klären, die in den nächsten Blogbeiträgen thematisiert werden: Wie verhält es sich mit dem Urlaubsabgeltungsanspruch. Wann verjährt dieser?

Arbeitgeber sind gut beraten, wenn sie den Arbeitnehmern im laufenden Jahr mitteilen, wie viele Urlaubstage sie noch haben und wenn sie die Arbeitnehmer auffordern, die Urlaubstage zu nehmen. Denn sonst können längst abgeschriebene Urlaubstage wieder Gegenstand einer gerichtlichen Auseinandersetzung werden.  

 



 

Peter Groll
Fachanwalt für Arbeitsrecht

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