Freitag, 20. Dezember 2019

Kündigung wegen Kritik in YouTube-Video?


Az.: 2 AZR 505/13 - Dem Arbeitgeber ging das eindeutig zu weit - er setzte den kritischen Mitarbeiter fristlos vor die Tür, weil er sich geschäftsschädigend verhalten habe.

Öffentliche Kritik eines Arbeitnehmers an seinem Arbeitgeber kann durch die Meinungsfreiheit geschützt sein. Eine Kündigung wäre dann nicht möglich. Ob die Äußerung von Kritik allerdings von der Meinungsfreiheit gedeckt wird, hängt immer vom Einzelfall ab.

Der Streit ging durch drei Instanzen. Glück im Pech: Der Mitarbeiter bekam am Ende Recht. Das Bundesarbeitsgericht kassierte die Kündigung wieder ein, weil die Vorwürfe in dem Video nicht so schwerwiegend seien. Wissentlich geschäftsschädigende Äußerungen könnten zwar grundsätzlich zur Kündigung führen, eine sachliche Kritik im Vorfeld einer Betriebsratswahl sei aber erlaubt, meinten die Richter.

Der Mann hat also noch einmal Glück gehabt, wiederholen sollte er solche Aktionen in Zukunft aber besser nicht.


Nadja Kötter
Fachanwältin für Arbeitsrecht

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Freitag, 13. Dezember 2019

Nicht laut denken!


Az.: 1 Sa 29/10 - Eine Auszubildende mit russischem Hintergrund erhielt in der Probezeit die Kündigung. Zuvor hatte der Geschäftsführer sich über deren sprachliche Fähigkeiten aufgeregt und nach Schreibfehlern in Briefen der Auszubildenden gesucht. Die Kunden würden denken, was für ein „Scheißladen“ das sei, in dem nur Ausländer arbeiten würden, lautete die Begründung des Chefs. Eine solche Außenwirkung könne er sich nicht leisten.

Dies ließ sich die Auszubildende nicht gefallen und klagte auf Entschädigung wegen Diskriminierung – und gewann. Das Landesarbeitsgerichts Bremen sah den Ausspruch des Geschäftsführers nach einer Beweisaufnahme als erwiesen an, obwohl der sich an nichts mehr erinnern wollte.

Zukünftig wird sich der Geschäftsführer wohl besser überlegen, was er laut ausspricht oder besser nur leise denkt.


Peter Groll
Fachanwalt für Arbeitsrecht

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Freitag, 6. Dezember 2019

Muss ich meinen Chef grüßen?


Az.: 9 (7) Sa 657/05 - Im folgenden Fall war der Leiter eines Maschinenbaubetriebes seinem Mitarbeiter zweimal außerhalb des Betriebsgeländes begegnet. Der Angestellte ignorierte beide Male den Gruß des Chefs. Das fand der gar nicht gut, fühlte sich auf den Schlips getreten und kündigte den Arbeitnehmer kurzer Hand. Er war der Meinung, dass die Gruß-Verweigerung mangelnder Respekt sowie eine Beleidigung und damit einen Kündigungsgrund darstelle.

Grundsätzlich kann ein Verhalten außerhalb der arbeitsvertraglichen Pflichten nur in seltenen Fällen einen Kündigungsgrund darstellen. Das Gericht (LAG Köln) stellte fest, dass die Verweigerung des Grußes eine vorübergehende Verstimmung gewesen sei. Dies könne nicht dazu führen, eine rechtswirksame Kündigung auszusprechen. Es oblag dem Arbeitgeber, dem Kläger beispielsweise im Rahmen eines Personalgespräches zu verdeutlichen, dass die Wahrung der üblichen Umgangsformen von ihm erwartet werde, andernfalls das Arbeitsverhältnis gefährdet sein könne. 

Der Kläger überlegte sich sicherlich, ob er nicht vielleicht doch zukünftig mal lieber den Gruß erwiderte. 


Martin Müller
Fachanwalt für Arbeitsrecht

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