Freitag, 27. September 2019

Darf der Arbeitgeber kündigen, weil sein Arbeitnehmer den Betrieb verlassen will?


Az.: 3 Ca 500/19 - Das Arbeitsgericht Siegburg (Urteil vom 17.07.2019) hatte im vorliegenden Fall darüber zu entscheiden, ob ein Arbeitgeber deshalb kündigen darf, weil sein Arbeitnehmer durch eine Eigenkündigung bereits seinen Abkehrwillen zum Arbeitsverhältnis zum Ausdruck gebracht hatte.

Der Arbeitnehmer war seit 2016 im Unternehmen beschäftigt und informierte seinen Arbeitgeber durch Ausspruch einer Eigenkündigung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu Mitte April 2019. Der Arbeitgeber schickte ihm daraufhin einige Tage später eine eigene Kündigung mit Wirkung zu Ende Februar 2019 nach. Dagegen legte der Arbeitnehmer Kündigungsschutzklage ein.

Das Gericht gab dem Arbeitnehmer Recht. Denn, so entschied das Gericht, für die Kündigung des Arbeitgebers seien keine rechtfertigenden Gründe dargelegt worden. Der Arbeitgeber könne sich nicht auf den bloßen Abkehrwillen des Arbeitnehmers berufen. Auch in einem bereits vom Arbeitnehmer gekündigten Arbeitsverhältnis seien die Grundsätze des Kündigungsschutzgesetzes anzuwenden. Einen dementsprechenden Kündigungsgrund konnte der Arbeitgeber vorliegend nicht darlegen.


Vanessa Tippmann-Umathum
Fachanwältin für Arbeitsrecht

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Freitag, 20. September 2019

„Fair-Play“ - bis hin zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses


Az.: 6 AZR 78/18 - Das Bundesarbeitsgericht stellt mit der Grundsatzentscheidung vom 07. Februar 2019 klar, dass nicht nur fair miteinander gearbeitet, sondern auch die Verhandlung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses unter fairen Bedingungen abzulaufen habe. Grundsätzlich ist es jedermann im Rahmen der Vertragsfreiheit gestattet, Verträge abzuschließen, die nicht gegen zwingend einzuhaltende gesetzliche Vorschriften verstoßen.

Dieser Grundsatz findet nun eine Einschränkung durch die Grundanforderung des fairen Verhandelns, insbesondere, so das BAG, bei dem Abschluss arbeitsrechtlicher Aufhebungsverträge. Eine Verhandlungssituation ist als unfair zu bewerten, wenn eine psychische Drucksituation geschaffen oder ausgenutzt wird, die eine freie und überlegte Entscheidung des Vertragspartners erheblich erschwert oder sogar unmöglich macht.

Eine allgemeinverbindliche Liste mit „No-Go´s“ gibt es sicherlich nicht, jedenfalls nimmt das Bundesarbeitsgericht dies bei der Ausnutzung von körperlichen oder psychischen Schwächen oder unzureichenden Sprachkenntnissen an. Auch ist ein Arbeitgeber sicher gut beraten, dem Arbeitnehmer Bedenkzeit einzuräumen. Mögliche Rechtsfolge eines Verstoßes gegen das Gebot des Fairen Verhandelns ist die Unwirksamkeit des Aufhebungsvertrages.


Nadja Kötter
Fachanwältin für Arbeitsrecht

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Donnerstag, 12. September 2019

Wir sind ausgezeichnet!


Über die wiederholte Auszeichnung unserer Kanzlei im neuen FOCUS Spezial „Ihr Recht“ im Arbeitsrecht
zu

Deutschlands Top Anwälten 2019


freut sich das gesamte Kanzleiteam sehr.

Mit unserer langjährigen Expertise stehen wir unseren Mandanten auch weiterhin vertrauensvoll mit Rat und Tat zur Seite und sehen einer erneuten Auszeichnung unserer Kanzlei für die Zukunft zuversichtlich entgegen. 


Ihr Team der Arbeitsrechtskanzlei Groll und Partner