Freitag, 25. Oktober 2019

Wirksam versetzen wegen zwischenmenschlicher Konflikte. Geht das?



Az.: 5 Sa 233/18 - Im vorliegenden Fall, den das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern mit Urteil vom 30. Juli 2019 zu entscheiden hatte, stritten sich die Klägerin und die Küchenleiterin so heftig, dass beide nach dem Streit das Verhältnis als zerrüttet bezeichneten. Die Klägerin war seither arbeitsunfähig erkrankt. 

Die Arbeitgeberin versetzte daraufhin die Klägerin in eine andere vom ihr betriebene Küche, deshalb erhöhte sich die Fahrtzeit der Klägerin zur Arbeitsstätte um ca. 30 Minuten pro Fahrt. Gegen diese Maßnahme klagte die Klägerin und verlor sowohl die erste wie auch die zweite Instanz. Das LAG befand die Versetzung als rechtswirksam. 

Das LAG begründete die Entscheidung damit, dass die Arbeitgeberin insbesondere nicht dazu verpflichtet sei, die Streitursache oder einen Verantwortlichen für den Streit zu ermitteln. Nach der länger anhaltenden Konfliktlage sei es der Klägerin zumutbar, ihre Arbeitsleistung in der nahegelegenen Stadt zu erbringen. Auch die Verletzung der eigentlich vorgesehenen Anhörungspflicht der Arbeitgeberin sei unbeachtlich, denn es sei gerade nicht Rechtsfolge der unterlassenen Anhörungspflicht, dass die Versetzung dadurch unwirksam werde.    


Vanessa Tippmann-Umathum 
Fachanwältin für Arbeitsrecht 

Freitag, 18. Oktober 2019

Drum lasse Sorgfalt bei der Anschrift walten…


Az.: 4 Sa 711/11 - Wer eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung an den Arbeitgeber schickt, sollte hierbei sorgfältig handeln.

Eine wirksame Abmahnung kassierte ein Arbeitnehmer, der die falsche Postleitzahl verwendete und dessen AU-Bescheinigung deshalb zu spät im Büro eintrudelte. Der Arbeitnehmer meinte, die Abmahnung sei unverhältnismäßig, er habe richtig handeln wollen und ihm sei nur ein kleiner Fehler unterlaufen.

Das aber ließen sowohl die Arbeitsrichter in Bonn wie auch das LAG Köln nicht gelten. Eine Abmahnung setze nicht zwingend einen gravierenden Verstoß gegen Pflichten voraus. Die Abmahnung sei auch nicht so schwerwiegend wie eine Kündigung. Schließlich müsse auch bei einer später erfolgenden Kündigung erneut berücksichtigt werden, dass es sich bei der falschen Postleitzahl nur um einen geringfügigen Verstoß handelte. Auf der anderen Seite kann der Arbeitgeber an dem Ausspruch einer Abmahnung aus Beweisgründen interessiert sein.


Nadja Kötter
Fachanwältin für Arbeitsrecht

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Freitag, 11. Oktober 2019

Die Garage gehört noch zur Heimfahrt


Az.: S 13 U 49/11 - Schon dem Wort nach kann sich ein Arbeitsunfall nur im Zusammenhang mit der Arbeit ereignen. Die Frage, ob nun auch das Öffnen eines Garagentors und das Einfahren in die Garage zum Arbeitsweg zählen, stellte sich im vorliegenden Fall. 

Nach getaner Arbeit fuhr eine Mitarbeiterin direkt nach Hause, hielt vor ihrer Garage an, stieg aus, öffnete das Garagentor und sah wie sich ihr PKW von alleine in Bewegung setzte. Beim Versuch das Auto aufzuhalten, geriet sie unter die Räder und erlitt multiple Prellungen an verschiedenen Körperteilen. Das aber wurde von der Berufsgenossenschaft nicht als Arbeitsunfall anerkannt, weil sie den versicherten Heimweg durch ihr Aussteigen zu privaten Zwecken unterbrochen habe.

Die Richter des Sozialgerichts Wiesbaden sahen das anderes: Der Rettungsversuch sei nicht privat motiviert, sondern gehöre insgesamt zur Heimfahrt dazu. Der Unfall sei als Arbeitsunfall zu bewerten.


Peter Groll
Fachanwalt für Arbeitsrecht

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Mittwoch, 2. Oktober 2019

Ende der Kultserie „Lindenstraße“ sorgt nicht nur bei Fans für mächtig Ärger


Az.: 2 Ca 2698/19 und 2 Ca 2696/19 - Nach gut 34 Jahren soll es mit der Kultserie „Lindenstraße“ nun wirklich zu Ende gehen, dies kündigte der Westdeutsche Rundfunk (WDR) bereits Anfang des Jahres an. Auf die letzte Folge dürfen sich eingefleischte Fans im März 2020 freuen.

Die Einstellung der Serie hat nun allerdings arbeitsrechtliche Folgen für die Geißendörfer Film- und Fernsehproduktion KG, bei der die Mitarbeiter der Produktion als Arbeitgeberin zum Teil mehr als 20 Jahre beschäftigt waren. Mehrere Mitarbeiter legten gegen die aus betriebsbedingten erfolgte Kündigung beim Arbeitsgericht Köln Klage ein. Insgesamt 11 Mitarbeiter sehen die Kündigung als unwirksam an, weil die Arbeitgeberin nächstes Jahr wohl eine andere Serie produzieren werde. Auch die Befristung des Arbeitsverhältnisses sei aufgrund der hohen Anzahl und Dauer der Befristungen unwirksam.

Die ersten erstinstanzlichen Entscheidungen des Arbeitsgerichtes Köln liegen nun vor, hatten jedoch keinen Erfolg. Das Gericht hielt die betriebsbedingten Kündigungen für rechtswirksam. Da die Produktion gänzlich eingestellt werde, können die Mitarbeit nicht mehr beschäftigt werden. Eine neu geplante Serie spiele dabei keine Rolle. Zu der Wirksamkeit der Befristungen nahm das Gericht keine Stellung.

Es sieht ganz so aus, als müssten mit dem Ende der Serie nun auch alle Mitarbeiter gehen. 


Martin Müller
Fachanwalt für Arbeitsrecht

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