Freitag, 28. August 2020

Alkoholiker bekommt trotz Rückfall Entgeltfortzahlung



Az.: 10 AZR 99/14 - Wie es mit einem Alkoholiker aussieht, der immer wieder rückfällig wird und deshalb nicht arbeiten kann, beschäftigte sich das Bundesarbeitsgericht in dieser Entscheidung und rückte zugunsten des Arbeitnehmers von seinen alten Leitlinien ab. Ein Mitarbeiter war mit einer Alkoholvergiftung (4,9 Promille) bei völliger körperlicher und geistiger Bewegungslosigkeit in ein Krankenhaus eingeliefert worden, wo er intensivmedizinisch behandelt wurde. Es schlossen sich eine stationärer Behandlung und weitere Krankenhausaufenthalte über zehn Monate an.

Der Arbeitgeber verweigerte die Entgeltfortzahlung mit dem Argument, dass die Erkrankung vom Mitarbeiter selbstverschuldet sei. Nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts, sei aber inzwischen allgemein anerkannt, dass Alkoholismus eine medizinische Krankheit sei. Dies hat zur Folge, dass eben nicht, wie vom Arbeitgeber vorgetragen, der Anspruch auf Entgeltfortzahlung wegen Selbstverschulden ausgeschlossen wird.

Aus diesem Grund entschieden die Richter des Bundesarbeitsgerichts anders als die Vorinstanzen und verurteilten das Unternehmen zur Leistung der Entgeltfortzahlung.


Nadja Kötter
Fachanwältin für Arbeitsrecht

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Donnerstag, 20. August 2020

5.000 Euro Schadensersatz bei Verstoß gegen Datenschutz-Grundverordnung

Az.: 9 C 6557/18 - Das Arbeitsgericht Düsseldorf hat in einem Fall von März diesen Jahres (Urteil vom 05.03.2020) entschieden, dass 5.000 € Schadensersatz für die Verletzung der Auskunftspflicht nach Art. 15 Abs. 1 DSGVO ausreichend sein.

Wie war es dazu gekommen?

Ein ehemaliger Arbeitnehmer verlangte von seiner Arbeitgeberin Informationen, die diese erst sechs Monate nach Zugang des Auskunftsbegehrens unvollständig zur Verfügung stellte. Das Gesetz sieht hierfür einen Handlungszeitraum von einem Monat vor. Daraufhin machte der Arbeitnehmer gerichtlich Schadensersatz geltend. Er verlangte im Rahmen dessen einen Betrag von ca. 144.000 €, dies entsprach in etwa einem Bruttojahresgehalt.

Das Arbeitsgericht sah im vorliegenden Fall einen Schadensersatzbetrag in Höhe von 5.000 € für ausreichend an. Das Gericht stellte klar, dass dem Kläger jedenfalls ein immaterieller Schaden entstanden sei, weil die Arbeitgeberin dem Auskunftsbegehren zu spät und nicht vollständig nachgekommen sei.

Das Gesetz gibt bei der Bemessung des Schadensersatzes keine Mindest- oder Höchstgrenze zur Orientierung vor, folglich stellt sich vor Arbeitgeber regelmäßig die Frage, wie hoch ein solcher Schadensersatz ausfallen könnte. Im vorliegenden Fall dürfte diese Frage beantwortet sein.


Vanessa Tippmann-Umathum
Fachanwältin für Arbeitsrecht



Freitag, 14. August 2020

Versuchter Prozessbetrug kann Kündigungsgrund sein


Az.: 6 Sa 297/19 - Wohl nicht zum ersten Mal hatte das Landesarbeitsgericht Nürnberg in einem aktuellen Fall darüber zu entscheiden, ob eine wohl bewusst falsch vorgetragene Tatsache eine außerordentliche Kündigung gemäß § 626 Abs. 1 BGB rechtfertigen könne. Dies hat das Landesarbeitsgericht Nürnberg mit Urteil vom 22.01.2020 nunmehr positiv beschieden.

Im konkreten Fall ging es um einen Kläger, der bei der Beklagten für diverse Hausmeistertätigkeiten wie auch Gartenarbeiten angestellt war. Im Vorprozess hatte der Kläger die Feststellung begehrt, nicht zur Reinigung von Toiletten verpflichtet zu sein. Zur Untermauerung seines Vortrages hatte der Kläger vortragen lassen, dass er in der Vergangenheit über die Hälfte für die Toilettenreinigung eingesetzt worden sei. Er scheute sich nicht, diese Tatsache mehrmals vortragen zu lassen. Dies erwies sich im Weiteren dann als unrichtig. Auch die Beklagte bestritte die Richtigkeit dieser Tatsache und erklärte im Anschluss die außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Zu Recht wie sowohl die erste Instanz wie auch das Landesarbeitsgericht Nürnberg urteilten.

Dort heißt es „der Arbeitnehmer verletzt massiv eine nebenvertragliche Pflicht aus dem Arbeitsverhältnis, (…), wenn er im Rechtsstreit gegenüber seinem Arbeitgeber bewusst wahrheitswidrig vorträgt, weil er befürchtet, durch wahrheitsgemäße Angaben ein Anspruch nicht durchsetzen zu können.“

Zukünftig dürfte sich der Arbeitnehmer wohl etwas ausführlicher darüber Gedanken machen, was er im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses gegenüber seinem Arbeitgeber behauptet und was nicht.  


Martin Müller
Fachanwalt für Arbeitsrecht

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Freitag, 7. August 2020

Erneute Auszeichnung unserer Kanzlei!



Über die nach dem Jahr 2019 nun erneut erfolgte Auszeichnung unserer Kanzlei im neuen FOCUS Spezial „Ihr Recht“ im Arbeitsrecht 

zu

Deutschlands Top Anwälten 2020


freut sich das gesamte Kanzleiteam wieder sehr.

Mit unserer langjährigen Expertise stehen wir unseren Mandanten auch weiterhin vertrauensvoll mit Rat und Tat zur Seite und sehen einer erneuten Auszeichnung unserer Kanzlei für die Zukunft zuversichtlich entgegen.  

 

 Ihr Team der Arbeitsrechtskanzlei Groll und Partner