Freitag, 21. Dezember 2018

Arbeitgeber darf freie Arztwahl nicht beschneiden


Az.: 7 Ca 1549/11 - Da hatte sich ausgerechnet eine Anwaltskanzlei etwas ausgedacht: Die neue Rechtsanwaltsfachangestellte wurde vertraglich dazu verpflichtet, im Krankheitsfall ausschließlich zu einem bestimmten Arzt gehen zu müssen, den der Arbeitgeber zuvor bestimmt hatte. Dieser sollte dann auch gleich von der Schweigepflicht entbunden werden. Und falls diese Regel nicht eingehalten würde, wollte die Kanzlei während der Krankheit keine Entgeltfortzahlung an die Mitarbeiterin leisten.

Von wegen!, urteilte das Arbeitsgericht Frankfurt am Main. Das Gericht kassierte die Regelung ein und verpflichtete die Anwälte zur Lohnfortzahlung. Die Arztwahl sei schließlich frei und Vertrauenssache, die Krankenakte gehe den Arbeitgeber nichts an. Deshalb kann dieser auch keine Bedingungen stellen, zu welchem Arzt sich ein Arbeitnehmer zu begeben habe. Und bei berechtigten Zweifeln könne er seine Mitarbeiter immer noch zum medizinischen Dienst der Krankenkassen schicken. Insbesondere verstoße die oben genannte Klausel gegen das verfassungsrechtlich verbürgte allgemeine Persönlichkeitsrecht auf freie Arztwahl und die freie Entscheidung den Arzt von seiner Schweigepflicht zu entbinden.


Nadja Kötter
Rechtsanwältin

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