Freitag, 14. Dezember 2018

Man muss auch mal streiten dürfen.


Az.: 11 Sa 722/10 - Eine halbe Million Euro Schadensersatz wegen Mobbings verlangte ein Oberarzt von seinem vorgesetzten Chefarzt. Der Oberarzt hatte sich zuvor selbst auf die Stelle beworben, ist jedoch abgelehnt worden und war damit gar nicht einverstanden, denn stattdessen ist ein externer Bewerber eingestellt worden. Die Positionen waren verteilt und damit begannen die Konflikte. Folge: Der Kläger erkrankte und klagte.

Das LAG Hamm entschied jedoch: Die Beklagten haben keinen Schadensersatz zu zahlen! Es sei zwar unstreitig zu Auseinandersetzungen zwischen den Parteien gekommen, diese hätten sich aber stets im sozial- und rechtsadäquaten Rahmen gehalten. Streiten gehöre eben zum (Arbeits-)Leben dazu. Konflikte am Arbeitsplatz seien durchaus üblich. Auch wenn sie sich über einen längeren Zeitraum hinziehen, sei dies noch nicht als Mobbing zu sehen, sofern Arbeitgeber und Vorgesetzte „sozial- und rechtsadäquat“ damit umgehen.

Das Bundesarbeitsgericht äußerte sich in einen ähnlich gelagerten Fall dahingehend, dass Schmerzensgeld oder Schadenersatz von einem Arbeitnehmer danach erst verlangt werden können, wenn unerwünschte Verhaltensweisen bezwecken oder bewirken, dass die Würde des Arbeitnehmers verletzt und ein durch Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird. Damit hat das Bundesarbeitsgericht die Maßstäbe für die Verwirklichung des Mobbingtatbestandes am Arbeitsplatz näher definiert.


Vanessa Tippmann-Umathum
Fachanwältin für Arbeitsrecht

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