Dienstag, 2. November 2021

Lohnanspruch bei Corona-Lockdown?

 

Diese Frage beschäftigte zuletzt das Bundesarbeitsgericht (BAG). Der Arbeitgeber trägt grundsätzlich das Betriebsrisiko. Wenn demnach keine Arbeit vorhanden ist, oder der Betrieb geschlossen werden muss, dann verlieren Arbeitnehmer grundsätzlich nicht ihren Gehaltsanspruch. Denn Arbeitnehmer und Arbeitgeber als Vertragsparteien des synallagmatischen Arbeitsvertrags tauschen ihre wechselseitigen Hauptleistungen aus. Der Arbeitnehmer schuldet sein Tätigwerden, § 611a Abs. 1 BGB. Als Folge ist gemäß § 611a Abs. 2 BGB der Arbeitgeber zur Zahlung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.  

Das BAG (Urt. v. 13.10.2021, Az. 5 AZR 211/21) hat nun in einem weitreichenden Urteil aber entschieden, dass diese Grundsatzregelung bei einer Schließung auf Grund einer landesweiten pandemischen Lage nicht greift. Die Vorinstanzen hatten zunächst der Klägerin Recht gegeben.

Hintergrund der Entscheidung war der Fall eine Minijobberin, die keinen Lohnanspruch hat, wenn sie aufgrund der pandemiebedingten behördlichen Schließungsanordnung nicht arbeiten kann. Kurzarbeit war für die Klägerin und andere Arbeitnehmer wegen der fehlenden Voraussetzungen nach §§ 95 Nr. 3, 98 Abs. 1 SGB III iVm. § 8 Abs. 1 SGB IV nicht möglich, sodass der Arbeitgeber daher die Lohnzahlungen für diese Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer einstellte und sich auf die besondere Situation einer globalen Pandemie berief. Er trage in dieser Situation nicht das grundsätzlich ihn treffende Betriebsrisiko und damit das Lohnrisiko. Im Falle fehlender Beschäftigungsmöglichkeit ihm das Lohnrisiko aufzubürden, sei unangemessen. Zudem führte der Arbeitgeber an, dass eine Besserstellung zu denjenigen Arbeitnehmern die Konsequenz sei, die nur Kurzarbeit bezögen.

Die Klägerin akzeptierte dies nicht und klagte auf Zahlung ihres Gehaltes in Höhe von 432,00 Euro netto, das sie im April 2020 bei regulärer Tätigkeit erhalten hätte. Schließlich sei sie arbeitsfähig und -willig gewesen. Diese Argumentation überzeugte das BAG nicht. Sie entschieden, dass der Arbeitgeber nicht das Risiko eines Arbeitsausfalls trage, wenn zum Schutz der Bevölkerung vor schweren und tödlichen Krankheitsverläufen durch behördliche Anordnungen nahezu flächendeckend alle nicht für die Versorgung der Bevölkerung notwendigen Einrichtungen geschlossen würden.  

Denn in einem solchen Fall realisiere sich nicht das in einem bestimmten Betrieb angelegte Betriebsrisiko. Vielmehr sei die Unmöglichkeit der Arbeitsleistung Folge eines hoheitlichen Eingriffs zur Bekämpfung einer die Gesellschaft insgesamt treffenden Gefahrenlage. Dafür sei aber nicht der Arbeitgeber einstands- und zahlungspflichtig.  

Vielmehr sei es Sache des Staates, für einen adäquaten Ausgleich der den Beschäftigten durch den hoheitlichen Eingriff entstehenden finanziellen Nachteile zu sorgen. Durch den erleichterten Zugang zum Kurzarbeitergeld habe der Staat bereits gezeigt, dass er geeignete Instrumente dazu schaffen könne. Die klagende Arbeitnehmerin erhält ihr Gehalt jedenfalls nicht vom Arbeitgeber gezahlt. 

In diesem Fall kamen einige Probleme zusammen. Ausgangslage war, dass die Klägerin auch kein Kurzarbeitergeld beanspruchen konnte. Für Arbeitnehmer stellt diese Entscheidung einen Paukenschlag dar, da das bisherige System durchbrochen wurde. 


Mike Schaitreiter
Rechtsanwalt

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