Montag, 25. Oktober 2021

Kündigung wegen vorgetäuschter Arbeitsunfähigkeit

 

Nach einem Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 04.05.2021 (6 Sa 359/20) kann es einen wichtigen Grund im Sinne von § 626 BGB zur fristlosen Kündigung darstellen, wenn der Arbeitnehmer unter Vorlage eines Attestes der Arbeit fernbleibt und sich Lohnfortzahlung gewähren lässt, obwohl es sich in Wahrheit nur um eine vorgetäuschte Krankheit handelt. Es führt weiter aus, dass selbst wenn nach allgemeiner Meinung schon der dringende Verdacht, der Arbeitnehmer habe sich eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung mit unlauteren Mitteln erschlichen, einen wichtigen Grund zur Kündigung darstellen kann, so kann es erst recht keinem Zweifel unterliegen, dass ein Arbeitnehmer, der nachgewiesenermaßen seine Krankheit nur vortäuscht, dadurch eine schwere Vertragsverletzung begeht.

 

Nicht nur dass das Vortäuschen einer Krankheit eine arbeitsvertragliche Pflichtverletzung darstellt, der Arbeitnehmer kann sich auch eines vollendeten Betruges strafbar gemacht haben, denn durch Vorlage der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung hat er den Arbeitgeber unter Vortäuschung falscher Tatsachen dazu veranlasst, ihm unberechtigterweise Lohnfortzahlung zu gewähren.

 

Das Thema der Arbeitsunfähigkeit beschäftigt regelmäßig die Gerichte. Einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung kommt zwar grundsätzlich ein hoher Beweiswert zu. Dieser kann aber durch den Arbeitgeber entkräftet werden. Arbeitnehmer sollten in keinem Fall eine Krankheit bzw. eine Arbeitsunfähigkeit vortäuschen. Dies bietet nicht nur Gründe für eine Kündigung, sondern kann auch in Einzelfällen strafrechtlich relevantes Verhalten darstellen.

 

 

Jasper Weitzel
Rechtsanwalt


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