Dienstag, 9. November 2021

Arbeitnehmer müssen im Zweifel ihre Krankheit nachweisen

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) urteilte in einer aktuellen Entscheidung (Beschl. v. 08.09.2021, 5 AZR 149/21), dass die Krankschreibung eines Arbeitnehmers unmittelbar nach der Kündigung exakt für die noch verbleibende Restlaufzeit des Arbeitsverhältnisses den Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erschüttern kann und dazu führt, dass Beschäftigte dann die Arbeitsunfähigkeit darlegen und beweisen müssen und unter Umständen nicht automatisch mit einer Gehaltsfortzahlung rechnen können.

Hintergrund war eine Mitarbeiterin einer Zeitarbeitsfirma, die Anfang Februar 2019 zum Monatsende gekündigt und am selben Tag eine AU eingereicht hatte. Sie soll laut dem Arbeitgeber am Tag der Ausstellung einem Kollegen in ihrem damaligen Einsatzbetrieb telefonisch angekündigt haben, nicht mehr zur Arbeit zu kommen. Von einer Arbeitsunfähigkeit sei in dem Gespräch keine Rede gewesen.

Der Arbeitgeber verweigerte die Entgeltfortzahlung. Die Frau machte hingegen geltend, sie sei ordnungsgemäß krankgeschrieben gewesen und habe vor einem Burnout gestanden. Sie verlangt Lohnfortzahlung im Krankheitsfall. Die Vorinstanz hatte der Arbeitnehmerin noch Recht gegeben und ihr den Anspruch auf Lohnfortzahlung bestätigt.

Die Erfurter Richter entschieden jedoch anders. Nach Ansicht des Senats wurde der Beweiswert der AU erschüttert, weil diese exakt die Restlaufzeit des Arbeitsverhältnisses abdeckte. Aufgrund dieser Tatsache hätten ernsthafte Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit bestanden. Die Klägerin hätte daher darlegen und beweisen müssen, dass sie tatsächlich nicht arbeiten konnte. Dieser Beweis könne insbesondere durch Vernehmung des behandelnden Arztes nach entsprechender Befreiung von der Schweigepflicht erbracht werden. Dem sei die Klägerin trotz eines Hinweises des Senats nicht nachgekommen.

Arbeitnehmern ist generell nicht zu raten, sich arbeitsunfähig krankschreiben zu lassen, wenn man dies tatsächlich nicht ist. Gerade in solchen Situation wie der Vorliegenden macht es die Krankschreibung aber unglaubwürdig, sodass hierauf wenn möglich verzichtet werden sollte.

 

Peter Groll
Fachanwalt für Arbeitsrecht

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