Freitag, 11. Oktober 2019

Die Garage gehört noch zur Heimfahrt


Az.: S 13 U 49/11 - Schon dem Wort nach kann sich ein Arbeitsunfall nur im Zusammenhang mit der Arbeit ereignen. Die Frage, ob nun auch das Öffnen eines Garagentors und das Einfahren in die Garage zum Arbeitsweg zählen, stellte sich im vorliegenden Fall. 

Nach getaner Arbeit fuhr eine Mitarbeiterin direkt nach Hause, hielt vor ihrer Garage an, stieg aus, öffnete das Garagentor und sah wie sich ihr PKW von alleine in Bewegung setzte. Beim Versuch das Auto aufzuhalten, geriet sie unter die Räder und erlitt multiple Prellungen an verschiedenen Körperteilen. Das aber wurde von der Berufsgenossenschaft nicht als Arbeitsunfall anerkannt, weil sie den versicherten Heimweg durch ihr Aussteigen zu privaten Zwecken unterbrochen habe.

Die Richter des Sozialgerichts Wiesbaden sahen das anderes: Der Rettungsversuch sei nicht privat motiviert, sondern gehöre insgesamt zur Heimfahrt dazu. Der Unfall sei als Arbeitsunfall zu bewerten.


Peter Groll
Fachanwalt für Arbeitsrecht

weitere Informationen

Keine Kommentare:

Kommentar veröffentlichen