Freitag, 3. Mai 2019

Arbeitsunfähigkeit nach Ankündigung rechtfertigt keine Kündigung


Az.: 10 Sa 308/10 - Ein LKW-Fahrer weigerte sich kurz vor Feierabend noch eine weitere Tour zu fahren. Gleichzeitig machte er klar, er werde jetzt zum Arzt gehen, um sich krankschreiben zu lassen, da er seit Wochen schon trotz verletzten Fußes arbeiten würde. Der Arzt schrieb den Arbeitnehmer arbeitsunfähig, der Chef kündigte ihn außerordentlich fristlos. Da hatte er die Rechnung ohne das Landesarbeitsgericht gemacht.

Denn: Geht nicht, erklärte das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz und hob die Kündigung auf. Dem Arbeitgeber mit Krankschreibung zu drohen, könne zwar eine fristlose Kündigung rechtfertigen. Dies gilt jedoch nicht, wenn der Arbeitnehmer tatsächlich arbeitsunfähig ist. Dann nämlich besteht keine Pflicht zu arbeiten und der Arbeitgeber ist nicht berechtigt, von seinem Mitarbeiter eine Arbeitsleistung zu verlangen. Auch die vorherige Ankündigung rechtfertige im konkreten Fall nicht zu einer Kündigung.


Vanessa Tippmann-Umathum
Fachanwältin für Arbeitsrecht

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