Donnerstag, 18. April 2019

Job weg – auch bei wahrscheinlicher Täterschaft


Az.: 24 Sa 1800/11 - Dumm gefahren. Das LAG Berlin-Brandenburg hat die fristlose Kündigung eines Mitarbeiters der Berliner Verkehrsbetriebe (BVG) bestätigt.

Er soll unbefugt Fahrscheine hergestellt und privat vertrieben haben. Das Indiz: Der Mann hatte Zugang zu Blankofahrscheinrollen, mit denen er in einem Schulungsraum zu Übungszwecken Fahrscheine ausdrucken konnte. Aufgeflogen war er jedoch als zwei Kundinnen, die mit dem Arbeitnehmer verwandt beziehungsweise freundschaftlich verbunden waren, innerhalb kurzer Zeit mehrere Jahreskarten und Tageskarten zur Erstattung einreichten. Blöd nur, dass die Tickets an ihren Nummern erkennbar waren, nämlich: als im Schulungsraum hergestellt.

Dem LAG reichte die überwiegende Wahrscheinlichkeit aus, dass der Arbeitnehmer an der erfolgten Fahrscheinmanipulation beteiligt gewesen sei. Dies berechtige die BVG zur außerordentlichen Kündigung des langjährig bestehenden Arbeitsverhältnisses; eine Täterschaft des Arbeitnehmers müsse hierfür nicht nachgewiesen werden.


Vanessa Tippmann-Umathum
Fachanwältin für Arbeitsrecht

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