Freitag, 12. April 2019

Grundsatz „Ladies first“ - jetzt auch gerichtlich bestätigt


AZ.: 10 Sa 314/11 - So manch einer mag den Grundsatz „Ladies first“ für veraltet halten, ein anderer wiederum für zeitlos. Auch gerichtlich ist im folgenden Fall darüber gestritten worden.

In diesem ging es nämlich um eine begrenzte Anzahl von Firmenparkplätzen und die damit verbundenen Auswahlkriterien, die nicht bei jedem Arbeitnehmer auf Gegenliebe stoßen und aus diesem Grund einer gerichtlichen Überprüfung unterzogen worden sind.

Ein Mann wollte unbedingt einen der begehrten Firmenparkplätze nahe des Eingangs ergattern. Sein Arbeitgeber lehnte dies mit der Begründung ab, Frauen hätten bei der Vergabe eines Stellplatzes in der Nähe des Eingangs ein Vorzugsrecht. Dies sah der Mann überhaupt nicht ein und monierte, das Auswahlkriterium nach Geschlecht verstoße gegen Artikel 3 (Gleichheitsgrundsatz) des Grundgesetzes. Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz wies seine Klage aber auch in zweiter Instanz ab: Die betriebliche Parkplatzordnung sah als ein Kriterium vor, dass „Frauen vor Männern“ den begehrten Platz bekommen. Frauen seien größeren Gefahren vor Übergriffen ausgesetzt und dürften daher auch weiter vorne parken, so die Begründung. Die leichte Gehbehinderung des Klägers konnte die Richter auch nicht erweichen, zumal diese nicht amtlich festgestellt worden sei.


Martin Müller
Fachanwalt für Arbeitsrecht

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