Freitag, 16. November 2018

Wer raucht, fliegt!

Az.: 12 Sa 956/11 - Dass Rauchen nicht nur die Gesundheit sondern auch das Arbeitsverhältnis gefährden kann, zeigt der vorliegende Fall eines Arbeitnehmers in einem Druckereibetrieb.

In einem feuergefährdeten Druckereibetrieb war das Rauchen strengstens untersagt, dies war auch den Arbeitnehmern soweit bekannt. Trotz Rauchverbots und mehrfacher Abmahnungen steckte sich ein Arbeitnehmer erneut außerhalb der Raucherräume auf dem Stapler sitzend eine Zigarette an – prompt folgte die fristlose Kündigung durch den Arbeitgeber.


Und zwar zu Recht, wie die Richter des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf anschließend auch in der zweiten Instanz urteilten. Der nachhaltige Verstoß gegen ein Rauchverbot, das insbesondere der Betriebssicherheit diente, sei ein schwerwiegender Verstoß gegen arbeitsvertragliche Nebenpflichten. Das Gericht stellte noch einmal klar, dass ein wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung nicht nur aus einer erheblichen Verletzung einer arbeitsvertraglichen Hauptleistungspflicht resultieren kann, sondern auch in einer schuldhaften Verletzung einer Nebenpflicht liegen kann. Insbesondere kam ein milderes Mittel, wie es in einer Abmahnung gesehen werden könnte, nicht in Betracht, denn der Arbeitnehmer war bereits einschlägig mehrfach abgemahnt worden.


Martin Müller
Fachanwalt für Arbeitsrecht

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