
Sowohl das Arbeitsgericht, als auch das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hat entschieden, dass die fristlose Kündigung unwirksam sei. Es liege zwar eine Pflichtverletzung vor, da für einen Arbeitnehmer erkennbar sei, dass Anrufe bei einer kostenpflichtigen Gewinnspielhotline von der Gestattung zum privaten Telefonieren nicht umfasst seien. Die Pflichtverletzung habe jedoch nicht das nötige Gewicht, um die fristlose Kündigung zu rechtfertigen. Der Verschuldensvorwurf gegenüber der Bürokauffrau sei gemindert worden, da bei ihrem Arbeitgeber der Umfang der Privatnutzung der Telefonanlage betrieblich nicht geregelt gewesen sei. Weiter sei zu berücksichtigen gewesen, dass die Anrufe während ihrer Pausen erfolgt seien, so dass nicht von einem Arbeitszeitbetrug auszugehen gewesen sei.
Die Bürokauffrau ist trotz allem nicht mehr bei ihrem Arbeitgeber tätig, da sie vergaß, die hilfsweise fristgerechte Kündigung anzugreifen. Auch der Jackpot in Höhe von 26.000 € wurde von ihr nicht geknackt.
Vanessa Tippmann-Umathum
Fachanwältin für Arbeitsrecht
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