Freitag, 22. März 2019

Vermeintliche sexuelle Nötigung per SMS

Az.: 7/1 Sa 176/05 - Irgendwann fielen dem Ehemann die vielen SMS zwischen dem Gasmonteur und seiner Frau auf. Der Monteur habe sie sexuell genötigt, verteidigte sich die Frau. Als dessen Arbeitgeber etwas davon mitbekam und nachfragte, bestätigte sie ihre Version noch einmal: Der Mann habe sie körperlich bedrängt, da habe sie aus Angst so getan, als würde sie auf ihn stehen. Es kam, wie es kommen musste mit der Folge: Der Monteur verlor den Job fristlos – und klagte.

Sein Glück: Den Tatvorwurf der sexuellen Nötigung konnte die Kammer des Landesarbeitsgerichts Thüringen nach der Beweisaufnahme nicht bestätigen.

Insbesondere sei nicht nachvollziehbar, warum die Zeugin stets wohlwollend auf dessen SMS geantwortet und nicht ihre Ablehnung zum Ausdruck gebracht habe. Eher stelle sich die Anschuldigung als Entschuldigung gegenüber dem Ehemann dar. Die Richter erklärten die außerordentliche, wie auch die ordentliche Kündigung für unwirksam.


Nadja Kötter
Rechtsanwältin

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Freitag, 15. März 2019

Kündigung nach privater Trunkenheitsfahrt


Az.: 10 Sa 245/11 - Gerade in der letzten Zeit finden vermehrt polizeiliche Kontrollen bei Berufskraftfahrern statt, die nicht immer erfreulich ausfallen. So auch im vorliegenden Fall. 

Ein Berufskraftfahrer setzte sich in seiner Freizeit betrunken ans Steuer – und wurde dabei erwischt. Mit 1,36 Promille Alkohol im Blut. Führerschein weg – und den Job gleich hinterher, denn nun kündigte ihm auch sein Arbeitgeber. Zwar erhob der Fahrer Kündigungsschutzklage und entschuldigte sein Verhalten damit, dass er den Alkohol im Blut aufgrund einer Krankheit unterschätzt und inzwischen ja auch seine Fahrerlaubnis wieder habe.

Die Richter des Hessischen Landesarbeitsgericht kannten jedoch kein Pardon: Alkohol am Steuer ab einer gewissen Promillehöhe ist eine Straftat (§316 Strafgesetzbuch). So sei auch das Fehlverhalten aus einer Privatfahrt dazu geeignet, das Vertrauen im Rahmen des Arbeitsverhältnisses zu zerstören. Und wer als Berufskraftfahrer privat betrunken fährt, zerstört eben dadurch das Vertrauen in die persönliche Zuverlässigkeit und diese ist wohl gerade bei dieser Berufsausübung wesentliche Voraussetzung für den Erhalt des Arbeitsplatzes.


Vanessa Tippmann-Umathum
Fachanwältin für Arbeitsrecht

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Freitag, 8. März 2019

Arbeitgeber muss Rolex-Prämie herausgeben



Az.: 5 Sa 638/11 - Ein Getränkevertrieb wollte seine Außendienstmitarbeiter anspornen und veranstaltete dazu einen „Rolex-Contest“.

Beim Erreichen bestimmter Vertriebszahlen wurde dem Gewinner eine Rolex zugesagt. Nachdem der erste Wettbewerb ein voller Erfolg war, wurde der Contest jährlich fortgeführt. Das ging so lange gut, bis einem Gebietsverkaufsleiter trotz Erreichen der notwendigen Punktzahl die wertvolle Prämie verweigert wurde. Das Unternehmen argumentierte, dass der Mann inzwischen gekündigt habe. Man vermute auch, er habe seine Punkte zu Unrecht aufgeschrieben. Da zog der Verkaufsleiter vor Gericht und bekam in zweiter Instanz Recht.

Das Landesarbeitsgericht Hamm verurteilte das Unternehmen zur Herausgabe der Uhr, einer Rolex Submariner im Wert von 4.800 Euro. Die Richter ließen die Einwände der Firma nicht gelten, die Uhr sei schließlich unabhängig davon ausgeschrieben worden, ob noch ein Arbeitsverhältnis besteht oder nicht. Der Mitarbeiter hatte die erforderlichen Punkte erreicht und das Unternehmen konnte nicht nachweisen, dass er sie zu Unrecht aufgeschrieben hatte.


Peter Groll
Fachanwalt für Arbeitsrecht

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Freitag, 22. Februar 2019

Fit bleiben trotz krank sein? Erlaubt!

Az.: 9 Sa 1581/10 - Wie so häufig gegen Ende des Winters geht auch derzeit wieder eine heftige Grippewelle durchs Land. Auch im vorliegenden Fall hatte ein Arzt einen Arbeitnehmer wegen eines grippalen Infekts krankgeschrieben. Während seiner Arbeitsunfähigkeit war der Arbeitnehmer jedoch beim Trainieren im Fitnessstudio gesehen worden. Der Chef fühlte sich veräppelt und kündigte das Arbeitsverhältnis außerordentlich fristlos.

Das LAG Köln war jedoch anderer Ansicht. Generell habe die ärztliche Bescheinigung starke Beweiskraft. Wer ein ärztliches Attest in Zweifel ziehen möchte, muss die Umstände darlegen und beweisen, die gegen die attestierte Arbeitsunfähigkeit sprechen. Es sei dann zu prüfen, ob diese Umstände so gravierend und ein starkes Indiz dafür seien, dass die Krankheit nur vorgetäuscht sein könnte.

Der Arbeitnehmer habe im konkreten Fall aber nur an einem grippalen Infekt gelitten und im Fitnessstudio lediglich leichte Nackenübungen gegen Nackenverspannungen ausgeführt. Dies sei sogar zur Genesung geeignet gewesen. Das Gericht erkannte somit kein Indiz für eine vorgetäuschte Krankheit bei dem Arbeitnehmer.


Martin Müller
Fachanwalt für Arbeitsrecht

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Montag, 18. Februar 2019

Kündigung nach Stromklau

Az.: 3 Sa 408/11 - Arbeitgeber können sehr kreativ sein, wenn es ums Kündigen geht. Das zeigt der Fall eines Anwalts, der seinen Rechtsanwaltsfachangestellten fristlos rausschmiss, weil der seinen elektrischen Rasierapparat in der Kanzlei aufgeladen hatte. Der Anwalt fühlte sich geprellt und nannte das „Stromunterschlagung“.

Das Landesarbeitsgericht Köln bewertete den Vorfall etwas anders und nannte das eine „Lappalie“ und sah keinen wichtigen Grund für eine Kündigung. Auch der zweite Vorwurf, dass der Mitarbeiter einmal eine Stunde vor Dienstschluss gegangen sei, reichte den Richtern nicht.

Trotzdem endete das Arbeitsverhältnis durch eine ordentliche Kündigung, denn die Anwaltskanzlei war ein sogenannter Kleinbetrieb, in dem es keinen Kündigungsschutz gibt. Die Streithähne hatten ursprünglich in der ersten Instanz vor dem Arbeitsgericht einen Vergleich geschlossen. Den brachte der Anwalt aber durch Anfechtung wegen Täuschung zu Fall, weil sein ehemaliger Angestellter in den Vergleichsgesprächen in der Gerichtsverhandlung falsche Angaben gemacht hatte.


Vanessa Tippmann-Umathum
Fachanwältin für Arbeitsrecht

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Freitag, 8. Februar 2019

Auf die Toilette? - So oft Sie müssen!

Az.: 6 Ca 3846/09 - Das Arbeitsgericht Köln hatte sich in einem Verfahren damit zu beschäftigen, ob eine Gehaltskürzung aufgrund von häufigen Toilettengängen zu rechtfertigen sei.

Ein Arbeitgeber hatte schon länger den Verdacht, dass einer seiner angestellten Rechtsanwälte sehr häufig die Toilette aufsuchte und es auch sonst nicht so genau mit seiner vertraglich geschuldeten Wochenarbeitszeit von 40 Stunden nahm. Um diesem Verdacht nachzugehen, ließ er die Toilettengänge des Anwaltes über einen Zeitraum von ca. drei Wochen zeitlich dokumentieren. Dabei kam heraus, dass der angestellte Anwalt während des dokumentierten Zeitraumes 384 Minuten auf der Toilette verbracht hatte.

Zu viel für den Arbeitgeber. Kurzer Hand zog er dem Anwalt das „zu viel“ gezahlte Entgelt von seinem Monatslohn sowohl rückwirkend seit Beginn des Arbeitsverhältnisses als auch hochgerechnet für die Zukunft ab.

Dies ließ sich der Anwalt nicht gefallen und klagte die nicht gezahlte Lohndifferenz ein. Und zwar mit Recht!

Denn auch Toilettenzeit ist Arbeitszeit. Zudem habe der Anwalt nachvollziehbar vorgetragen, warum die Verweildauer auf der Toilette aus gesundheitlichen Gründen notwendig sei. Damit durfte der Anwalt auch weiterhin fröhlich auf die Toilette gehen…


Nadja Kötter
Rechtsanwältin

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Freitag, 1. Februar 2019

Auch mal über den Chef schimpfen? – Ja, aber nur privat!

Az.: 11 Sa 266/07 - In einem Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz hatte sich das Gericht mal wieder mit einer Kündigung der besonderen Art zu beschäftigen. 

Zum Fall: Die Klägerin, Mitarbeiterin eines Pflegedienstes hatte gegenüber einer Arbeitskollegin in einem privaten Gespräch geäußert, dass sie genügend über ihren Chef wisse, dass dieser keinen Pflegedienst mehr aufmachen könne, wenn sie ihr Wissen ausplaudere. Dies war dem Chef anschließend wohl zu Ohren gekommen und er kündigte die redselige Mitarbeiterin kurzerhand außerordentlich fristlos. Das sah die Mitarbeiterin gar nicht ein und erhob Kündigungsschutzklage.

In zweiter Instanz stellte das Landesarbeitsgericht fest, dass grobe Beleidigungen des Arbeitgebers zwar grundsätzlich geeignet seien, eine außerordentliche Kündigung zu begründen. In dem vorliegenden Fall kam das Gericht jedoch im Rahmen einer Einzelfallabwägung zu dem Schluss, dass die Mitarbeiterin auf diesem Wege ihrem Unmut über ihren Chef Luft machen durfte. Das Gericht wertete die Äußerung der Mitarbeiterin im rein privaten Rahmen als hinnehmbar. Solange die Grenze zur Verleumdung nicht überschritten sei, gehen einen Arbeitgeber solche Gespräche nichts an. 


Vannesa Barth
Rechtsanwältin

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