Freitag, 11. Januar 2019

Private Nutzung des Diensthandys kann zum Jobverlust führen


Az.: 17 Sa 320/11 - Irgendwann flog es auf, vielleicht früher als sich ein Arbeitnehmer dies gewünscht hätte:

Als der Arbeitgeber die Telefonabrechnung überprüfte, stellte er fest, dass der Arbeitnehmer das Diensthandy auch für private Gespräche außerhalb der Arbeitszeit genutzt hatte.


Folge: eine außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung. Das aber war zu viel, meinte zumindest der Arbeitnehmer. Doch auch das Hessische Landesarbeitsgericht empfand dies zumindest in Bezug auf die außerordentliche Kündigung so. Das Verhalten an sich würde zwar eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen, urteilten die Richter des Hessischen Landesarbeitsgerichts. Die fristlose Kündigung aber sei wegen Formmangels unwirksam. Trotzdem war der Arbeitnehmer seinen Job los, denn die ordentliche Kündigung sei durchaus wirksam. Der Kläger hätte schließlich wissen müssen, dass die Privatnutzung des Telefons untersagt war. Zudem bedurfte es auch keiner Abmahnung, da der Kläger nicht damit rechnen durfte, dass sein Verhalten jemals von seinem Arbeitgeber geduldet worden wäre.

Also Hände weg vom Diensthandy bei privaten Anrufen.


Martin Müller
Fachanwalt für Arbeitsrecht

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