Montag, 7. Februar 2022

Verhaltensbedingte Kündigung wegen Verweigerung eines Corona Schnelltests


Dieses Thema beschäftigt einmal mehr die deutschen Arbeitsgerichte. So musste das Arbeitsgericht Hamburg (Az.: 27 Ca 208/21) eine Fall eines Mitarbeiters im Bereich der Personenbeförderung entscheiden, der sich weigerte, die von dem Arbeitgeber angeordnete Corona Schnelltests durchzuführen. Er wurde daraufhin ohne vorherige Abmahnung gekündigt, woraufhin er klagte. Das Arbeitsgericht Hamburg entschied, dass die Anordnung eines Arbeitgebers im Bereich der Personenbeförderung gegenüber seinen beschäftigten Fahrern vor Fahrtantritt auf dem Betriebsgelände erstmalig einen vom Arbeitgeber bereitgestellten Corona-Schnelltest unter Aufsicht durchzuführen, vom Weisungsrecht des Arbeitgebers gemäß §106 GewO gedeckt sei und sich in den Grenzen billigen Ermessens bewege. Ferner urteilte es, dass der Arbeitgeber im Bereich der Personenbeförderung im Rahmen seiner Fürsorgepflicht nach § 618 BGB iVm § 3 Abs 1 ArbSchG ein berechtigtes Interesse habe - welches die Interessen seiner Arbeitnehmer deutlich überwiegt - den beschäftigten Fahrern die regelmäßige Durchführung von Corona-Schnelltests anzuweisen. Die Weigerung des Arbeitnehmers entsprechend bereitgestellte Corona-Schnelltests durchzuführen verstößt gegen arbeitsvertragliche Pflichten und kann eine ordentliche verhaltensbedingte Kündigung rechtfertigen. 

Jedoch scheiterte die Kündigung daran, dass der Arbeitnehmer vorher nicht abgemahnt wurde. Denn auch bei rechtmäßiger An­ord­nung ei­nes Co­ro­na-Schnell­tests können Test­ver­wei­ge­rer nicht oh­ne Ab­mah­nung gekündigt wer­den.

Es ist nach wie vor keine klare Linie zu erkennen bei den gerichtlichen Entscheidungen rund um Corona-Maßnahmen. Arbeitnehmer ist im Grundsatz zu raten, sich an die Anweisungen zu halten, da auch diese Entscheidung einmal mehr belegt, dass das Weisungsrecht des Arbeitgebers  

Mike Schaidreiter
Rechtsanwalt

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