Freitag, 24. April 2020

Job weg nach Stalking im Büro


Az.: 2 AZR 258/11 - Nicht nur sexuelle Belästigung kann zur Kündigung führen – Stalking ebenso. Dies zeigt unser nächster Fall.

Dies musste ein Verwaltungsangestellter lernen, der bereits im Jahr 2007 eine Beschwerde wegen Belästigung einer Kollegin kassiert hatte. Sein Arbeitgeber verbot ihm daraufhin jegliche Kontaktaufnahme mit der Frau. Der Sinn dieser Warnung ging an dem Mann aber offenbar vorbei: Im Jahr 2009 belästigte er schon wieder eine Kollegin, eine andere zwar, dafür mit hunderten E-Mails, unerwünschten Anrufen, Bürobesuchen und zunehmender Einmischung in deren Privatleben.

Folge: fristlose Kündigung, die allerdings vom Hessischen Landesarbeitsgericht für unwirksam erklärt wurde – aber nur, weil es vorher keine Abmahnung gab. Der Arbeitgeber marschierte zum Bundesarbeitsgericht und bekam dort Recht: Eine Abmahnung brauche es hier nicht, weil der Übeltäter durch die bisherigen Umstände mehr als gewarnt war. Eine zusätzliche Warnung in Form einer Abmahnung sei deshalb nicht notwendig gewesen.


Nadja Kötter
Fachanwältin für Arbeitsrecht

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