Freitag, 31. Januar 2020

Wer kündigt, bleibt daran gebunden


Az.: 2 AZR 418/10 - Der nächste Fall zeigt, dass rechtlich relevante Erklärungen eine Bindungswirkung mit sich bringen. Sich im Nachhinein davon wieder zu lösen, ist schwierig bis gar unmöglich.

Ein Gerüstbau-Unternehmen stellte einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens – und führte Gespräche mit den Arbeitnehmern, um denen mögliche Konsequenzen zu erklären, unter anderem auch die einer Kündigung. Als Ergebnis dieses Gesprächs unterschrieb ein Arbeitnehmer eine bereits vorgefertigte Eigenkündigung. Kaum unterschrieben, wollte er sich an seine Erklärung aber nicht mehr gebunden sehen und klagte. Jedoch ohne Erfolg.

Die Richter des Bundesarbeitsgerichts urteilten, der Kläger habe sich weder in einer seelischen Zwangslage befunden, noch wurde er in seiner Entscheidungsfreiheit beeinträchtigt oder bedroht. Grundsätzlich sind Erklärungen verbindlich, erst recht die eigenen.


Martin Müller
Fachanwalt für Arbeitsrecht

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