Freitag, 18. September 2020

Ein teures Nickerchen ohne Folgen…


LAG Hessen 9 Sa 1315/12 - Das Landesarbeitsgericht Hessen hatte mal wieder einen kuriosen Fall zu entscheiden. In diesem übersah es tatsächliche eine Bankangestellte, die zur Überprüfung der Zahlungsbelege angestellt war, dass anstelle eines Betrages in Höhe von 62,40 EUR ein Betrag von 222.222.222,22 EUR angegeben wurde. Zuvor war ein weiterer Bankangestellter während eines Sekundenschlafes ausgerechnet auf die Taste „2“ geraten und hatte diese wohl länger gedrückt gehalten. Weder ihm noch der kontrollierenden Bankangestellten war der Fehler aufgefallen. Wenigstens die Bank hatte Glück im Unglück, denn mangels Deckung des Kontos konnte der Auftrag nicht ausgeführt werden.
 
Gekündigt hatte die Bank die kontrollierende Mitarbeiterin aufgrund des Vorfalls dennoch und zwar außerordentlich fristlos. Die Bankangestellte wehrte sich gegen die Kündigung und war der Meinung, zwar einen Fehler gemacht zu haben, der Ausspruch einer Abmahnung dafür jedoch genügt hätte. So auch das Arbeitsgericht Frankfurt am Main. 

Auch das Landesarbeitsgericht Hessen bewertete die Angelegenheit in ähnlicher Weise. Zwar habe die Klägerin bei der Kontrolle der Überweisung einen schweren Arbeitsfehler begangen, ihre Pflichtverletzung beruhe jedoch auf einem steuerbaren Verhalten, deshalb sei grundsätzlich davon auszugehen, dass ihr „Verhalten schon durch die Androhung von Folgen für den Bestand des Arbeitsverhältnisses positiv beeinflusst werden könne“. Diese Möglichkeit hätte der Arbeitgeber vorrangig vor einer Kündigung nutzen müssen. 


Martin Müller
Fachanwalt für Arbeitsrecht 

Freitag, 4. September 2020

Tödlicher Speerwurf kein Arbeitsunfall


Az.: S 1 U 163/13 - Ein lizensierter Kampfrichter für Wettkämpfe der Leichtathletik arbeitete auf einem Leichtathletiksportfest als es zu einem tödlichen Unfall kam. Der Speerwurf eines Athleten wurde freigegeben und der Kampfrichter wurde von dem Speer getroffen. Dieser verletzte ihn an der Halsschlagader schwer und er verstarb am darauffolgenden Tag an den Verletzungen. 

Das Sozialgericht Düsseldorf befasste sich nunmehr mit der Klage der Witwe des Verstorbenen auf Leistung einer Zahlung der gesetzlichen Unfallversicherung. Leider hatte diese mit ihrem Begehren keinen Erfolg. 

Das Gericht urteilte, dass schon kein Beschäftigungsverhältnis des Kampfrichters bestanden habe, auch sei der Kampfrichter einem Beschäftigten nicht gleichzustellen. Seine Tätigkeit war rein ehrenamtlich gewesen. Eine Leistung von der gesetzlichen Unfallversicherung konnte die Witwe daher nicht erwarten.


Peter Groll
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Freitag, 28. August 2020

Alkoholiker bekommt trotz Rückfall Entgeltfortzahlung



Az.: 10 AZR 99/14 - Wie es mit einem Alkoholiker aussieht, der immer wieder rückfällig wird und deshalb nicht arbeiten kann, beschäftigte sich das Bundesarbeitsgericht in dieser Entscheidung und rückte zugunsten des Arbeitnehmers von seinen alten Leitlinien ab. Ein Mitarbeiter war mit einer Alkoholvergiftung (4,9 Promille) bei völliger körperlicher und geistiger Bewegungslosigkeit in ein Krankenhaus eingeliefert worden, wo er intensivmedizinisch behandelt wurde. Es schlossen sich eine stationärer Behandlung und weitere Krankenhausaufenthalte über zehn Monate an.

Der Arbeitgeber verweigerte die Entgeltfortzahlung mit dem Argument, dass die Erkrankung vom Mitarbeiter selbstverschuldet sei. Nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts, sei aber inzwischen allgemein anerkannt, dass Alkoholismus eine medizinische Krankheit sei. Dies hat zur Folge, dass eben nicht, wie vom Arbeitgeber vorgetragen, der Anspruch auf Entgeltfortzahlung wegen Selbstverschulden ausgeschlossen wird.

Aus diesem Grund entschieden die Richter des Bundesarbeitsgerichts anders als die Vorinstanzen und verurteilten das Unternehmen zur Leistung der Entgeltfortzahlung.


Nadja Kötter
Fachanwältin für Arbeitsrecht

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Donnerstag, 20. August 2020

5.000 Euro Schadensersatz bei Verstoß gegen Datenschutz-Grundverordnung

Az.: 9 C 6557/18 - Das Arbeitsgericht Düsseldorf hat in einem Fall von März diesen Jahres (Urteil vom 05.03.2020) entschieden, dass 5.000 € Schadensersatz für die Verletzung der Auskunftspflicht nach Art. 15 Abs. 1 DSGVO ausreichend sein.

Wie war es dazu gekommen?

Ein ehemaliger Arbeitnehmer verlangte von seiner Arbeitgeberin Informationen, die diese erst sechs Monate nach Zugang des Auskunftsbegehrens unvollständig zur Verfügung stellte. Das Gesetz sieht hierfür einen Handlungszeitraum von einem Monat vor. Daraufhin machte der Arbeitnehmer gerichtlich Schadensersatz geltend. Er verlangte im Rahmen dessen einen Betrag von ca. 144.000 €, dies entsprach in etwa einem Bruttojahresgehalt.

Das Arbeitsgericht sah im vorliegenden Fall einen Schadensersatzbetrag in Höhe von 5.000 € für ausreichend an. Das Gericht stellte klar, dass dem Kläger jedenfalls ein immaterieller Schaden entstanden sei, weil die Arbeitgeberin dem Auskunftsbegehren zu spät und nicht vollständig nachgekommen sei.

Das Gesetz gibt bei der Bemessung des Schadensersatzes keine Mindest- oder Höchstgrenze zur Orientierung vor, folglich stellt sich vor Arbeitgeber regelmäßig die Frage, wie hoch ein solcher Schadensersatz ausfallen könnte. Im vorliegenden Fall dürfte diese Frage beantwortet sein.


Vanessa Tippmann-Umathum
Fachanwältin für Arbeitsrecht



Freitag, 14. August 2020

Versuchter Prozessbetrug kann Kündigungsgrund sein


Az.: 6 Sa 297/19 - Wohl nicht zum ersten Mal hatte das Landesarbeitsgericht Nürnberg in einem aktuellen Fall darüber zu entscheiden, ob eine wohl bewusst falsch vorgetragene Tatsache eine außerordentliche Kündigung gemäß § 626 Abs. 1 BGB rechtfertigen könne. Dies hat das Landesarbeitsgericht Nürnberg mit Urteil vom 22.01.2020 nunmehr positiv beschieden.

Im konkreten Fall ging es um einen Kläger, der bei der Beklagten für diverse Hausmeistertätigkeiten wie auch Gartenarbeiten angestellt war. Im Vorprozess hatte der Kläger die Feststellung begehrt, nicht zur Reinigung von Toiletten verpflichtet zu sein. Zur Untermauerung seines Vortrages hatte der Kläger vortragen lassen, dass er in der Vergangenheit über die Hälfte für die Toilettenreinigung eingesetzt worden sei. Er scheute sich nicht, diese Tatsache mehrmals vortragen zu lassen. Dies erwies sich im Weiteren dann als unrichtig. Auch die Beklagte bestritte die Richtigkeit dieser Tatsache und erklärte im Anschluss die außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Zu Recht wie sowohl die erste Instanz wie auch das Landesarbeitsgericht Nürnberg urteilten.

Dort heißt es „der Arbeitnehmer verletzt massiv eine nebenvertragliche Pflicht aus dem Arbeitsverhältnis, (…), wenn er im Rechtsstreit gegenüber seinem Arbeitgeber bewusst wahrheitswidrig vorträgt, weil er befürchtet, durch wahrheitsgemäße Angaben ein Anspruch nicht durchsetzen zu können.“

Zukünftig dürfte sich der Arbeitnehmer wohl etwas ausführlicher darüber Gedanken machen, was er im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses gegenüber seinem Arbeitgeber behauptet und was nicht.  


Martin Müller
Fachanwalt für Arbeitsrecht

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Freitag, 7. August 2020

Erneute Auszeichnung unserer Kanzlei!



Über die nach dem Jahr 2019 nun erneut erfolgte Auszeichnung unserer Kanzlei im neuen FOCUS Spezial „Ihr Recht“ im Arbeitsrecht 

zu

Deutschlands Top Anwälten 2020


freut sich das gesamte Kanzleiteam wieder sehr.

Mit unserer langjährigen Expertise stehen wir unseren Mandanten auch weiterhin vertrauensvoll mit Rat und Tat zur Seite und sehen einer erneuten Auszeichnung unserer Kanzlei für die Zukunft zuversichtlich entgegen.  

 

 Ihr Team der Arbeitsrechtskanzlei Groll und Partner


Freitag, 10. Juli 2020

Kündigungsschutz für Schwangere bereits ab Abschluss des Arbeitsvertrages


Az.: 2 AZR 498/19 - Erst kürzlich hatte sich das Bundesarbeitsgericht mit der Frage zu beschäftigen, ab wann für schwangere Arbeitnehmerinnen genau Kündigungsschutz besteht. Im folgenden Fall schlossen ein Arbeitgeber und die Klägerin im Dezember 2017 einen Arbeitsvertrag ab. Danach sollte das Arbeitsverhältnis am 1.2.2018 beginnen. Am 18.1.2018 informierte die Klägerin den Arbeitgeber über die festgestellte Schwangerschaft und ein vollständiges Beschäftigungsverbot. Der Arbeitgeber beschloss die Klägerin schnellstmöglich loszuwerden und kündigte ihr mit Schreiben vom 30.1.2018 unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist zum 14.2.2018. Die Klägerin erhob Kündigungsschutzklage.

Das Bundesarbeitsgericht setzte sich eingehend mit der Frage auseinander, ab wann denn nun genau der Kündigungsschutz für schwangere Arbeitnehmerinnen bestehen solle und kam zu dem Ergebnis, dass dieser auch schon vor Tätigkeitsbeginn greife. Im Klartext: Obwohl die schwangere Klägerin noch gar nicht tatsächlich ihre Tätigkeit bei dem Arbeitgeber aufgenommen hatte, wurde sie trotzdem unter größtmöglichen Schutz gestellt und hätte nicht gekündigt werden dürfen, so das Bundesarbeitsgericht. 


Nadja Kötter
Fachanwältin für Arbeitsrecht