Az.: 2 AZR 498/19 - Erst kürzlich hatte sich das Bundesarbeitsgericht mit der Frage zu beschäftigen, ab wann für schwangere Arbeitnehmerinnen genau Kündigungsschutz besteht. Im folgenden Fall schlossen ein Arbeitgeber und die Klägerin im Dezember 2017 einen Arbeitsvertrag ab. Danach sollte das Arbeitsverhältnis am 1.2.2018 beginnen. Am 18.1.2018 informierte die Klägerin den Arbeitgeber über die festgestellte Schwangerschaft und ein vollständiges Beschäftigungsverbot. Der Arbeitgeber beschloss die Klägerin schnellstmöglich loszuwerden und kündigte ihr mit Schreiben vom 30.1.2018 unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist zum 14.2.2018. Die Klägerin erhob Kündigungsschutzklage.
Das Bundesarbeitsgericht setzte sich eingehend mit der Frage auseinander, ab wann denn nun genau der Kündigungsschutz für schwangere Arbeitnehmerinnen bestehen solle und kam zu dem Ergebnis, dass dieser auch schon vor Tätigkeitsbeginn greife. Im Klartext: Obwohl die schwangere Klägerin noch gar nicht tatsächlich ihre Tätigkeit bei dem Arbeitgeber aufgenommen hatte, wurde sie trotzdem unter größtmöglichen Schutz gestellt und hätte nicht gekündigt werden dürfen, so das Bundesarbeitsgericht.
Nadja Kötter
Fachanwältin für Arbeitsrecht
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