Az.: 6 Sa 297/19 - Wohl nicht zum ersten Mal hatte das Landesarbeitsgericht Nürnberg in einem aktuellen Fall darüber zu entscheiden, ob eine wohl bewusst falsch vorgetragene Tatsache eine außerordentliche Kündigung gemäß § 626 Abs. 1 BGB rechtfertigen könne. Dies hat das Landesarbeitsgericht Nürnberg mit Urteil vom 22.01.2020 nunmehr positiv beschieden.
Im konkreten Fall ging es um einen Kläger, der bei der Beklagten für diverse Hausmeistertätigkeiten wie auch Gartenarbeiten angestellt war. Im Vorprozess hatte der Kläger die Feststellung begehrt, nicht zur Reinigung von Toiletten verpflichtet zu sein. Zur Untermauerung seines Vortrages hatte der Kläger vortragen lassen, dass er in der Vergangenheit über die Hälfte für die Toilettenreinigung eingesetzt worden sei. Er scheute sich nicht, diese Tatsache mehrmals vortragen zu lassen. Dies erwies sich im Weiteren dann als unrichtig. Auch die Beklagte bestritte die Richtigkeit dieser Tatsache und erklärte im Anschluss die außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Zu Recht wie sowohl die erste Instanz wie auch das Landesarbeitsgericht Nürnberg urteilten.
Dort heißt es „der Arbeitnehmer verletzt massiv eine nebenvertragliche Pflicht aus dem Arbeitsverhältnis, (…), wenn er im Rechtsstreit gegenüber seinem Arbeitgeber bewusst wahrheitswidrig vorträgt, weil er befürchtet, durch wahrheitsgemäße Angaben ein Anspruch nicht durchsetzen zu können.“
Zukünftig dürfte sich der Arbeitnehmer wohl etwas ausführlicher darüber Gedanken machen, was er im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses gegenüber seinem Arbeitgeber behauptet und was nicht.
Martin Müller
Fachanwalt für Arbeitsrecht
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