Az.: 9 C 6557/18 - Das Arbeitsgericht Düsseldorf hat in einem Fall von März diesen Jahres (Urteil vom 05.03.2020) entschieden, dass 5.000 € Schadensersatz für die Verletzung der Auskunftspflicht nach Art. 15 Abs. 1 DSGVO ausreichend sein.
Wie war es dazu gekommen?
Ein ehemaliger Arbeitnehmer verlangte von seiner Arbeitgeberin Informationen, die diese erst sechs Monate nach Zugang des Auskunftsbegehrens unvollständig zur Verfügung stellte. Das Gesetz sieht hierfür einen Handlungszeitraum von einem Monat vor. Daraufhin machte der Arbeitnehmer gerichtlich Schadensersatz geltend. Er verlangte im Rahmen dessen einen Betrag von ca. 144.000 €, dies entsprach in etwa einem Bruttojahresgehalt.
Das Arbeitsgericht sah im vorliegenden Fall einen Schadensersatzbetrag in Höhe von 5.000 € für ausreichend an. Das Gericht stellte klar, dass dem Kläger jedenfalls ein immaterieller Schaden entstanden sei, weil die Arbeitgeberin dem Auskunftsbegehren zu spät und nicht vollständig nachgekommen sei.
Das Gesetz gibt bei der Bemessung des Schadensersatzes keine Mindest- oder Höchstgrenze zur Orientierung vor, folglich stellt sich vor Arbeitgeber regelmäßig die Frage, wie hoch ein solcher Schadensersatz ausfallen könnte. Im vorliegenden Fall dürfte diese Frage beantwortet sein.
Vanessa Tippmann-Umathum
Fachanwältin für Arbeitsrecht
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