Az.: S 1 U 163/13 - Ein lizensierter Kampfrichter für Wettkämpfe der Leichtathletik arbeitete auf einem Leichtathletiksportfest als es zu einem tödlichen Unfall kam. Der Speerwurf eines Athleten wurde freigegeben und der Kampfrichter wurde von dem Speer getroffen. Dieser verletzte ihn an der Halsschlagader schwer und er verstarb am darauffolgenden Tag an den Verletzungen.
Das Sozialgericht Düsseldorf befasste sich nunmehr mit der Klage der Witwe des Verstorbenen auf Leistung einer Zahlung der gesetzlichen Unfallversicherung. Leider hatte diese mit ihrem Begehren keinen Erfolg.
Das Gericht urteilte, dass schon kein Beschäftigungsverhältnis des Kampfrichters bestanden habe, auch sei der Kampfrichter einem Beschäftigten nicht gleichzustellen. Seine Tätigkeit war rein ehrenamtlich gewesen. Eine Leistung von der gesetzlichen Unfallversicherung konnte die Witwe daher nicht erwarten.
Peter Groll
Fachanwalt für Arbeitsrecht
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