Nach einem
Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 04.05.2021 (6 Sa 359/20)
kann es einen wichtigen Grund im Sinne von § 626 BGB zur fristlosen
Kündigung darstellen, wenn der Arbeitnehmer unter Vorlage eines Attestes der
Arbeit fernbleibt und sich Lohnfortzahlung gewähren lässt, obwohl es sich in
Wahrheit nur um eine vorgetäuschte Krankheit handelt. Es führt weiter aus, dass
selbst wenn nach allgemeiner Meinung schon der dringende Verdacht, der
Arbeitnehmer habe sich eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung mit unlauteren
Mitteln erschlichen, einen wichtigen Grund zur Kündigung darstellen kann, so
kann es erst recht keinem Zweifel unterliegen, dass ein Arbeitnehmer, der
nachgewiesenermaßen seine Krankheit nur vortäuscht, dadurch eine schwere
Vertragsverletzung begeht.
Nicht nur
dass das Vortäuschen einer Krankheit eine arbeitsvertragliche Pflichtverletzung
darstellt, der Arbeitnehmer kann sich auch eines vollendeten Betruges strafbar
gemacht haben, denn durch Vorlage der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung hat er
den Arbeitgeber unter Vortäuschung falscher Tatsachen dazu veranlasst, ihm unberechtigterweise
Lohnfortzahlung zu gewähren.
Das Thema
der Arbeitsunfähigkeit beschäftigt regelmäßig die Gerichte. Einer
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung kommt zwar grundsätzlich ein hoher Beweiswert
zu. Dieser kann aber durch den Arbeitgeber entkräftet werden. Arbeitnehmer
sollten in keinem Fall eine Krankheit bzw. eine Arbeitsunfähigkeit vortäuschen.
Dies bietet nicht nur Gründe für eine Kündigung, sondern kann auch in
Einzelfällen strafrechtlich relevantes Verhalten darstellen.
Jasper Weitzel
Rechtsanwalt
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