Arbeitet ein Arbeitnehmer
in „Kurzarbeit Null“, also ist er zu 100% in Kurzarbeit, dann kann ihm der
Jahresurlaub gekürzt werden. Dies entschied kürzlich das Landesarbeitsgericht
Düsseldorf in seiner Entscheidung vom 12.3.2021 (Az.: 6 Sa 824/20). Zu beachten
ist jedoch, dass das LAG die Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen hat,
sodass die Entscheidung noch nicht rechtskräftig ist.
Die
klagende Arbeitnehmerin ist in einer Drei-Tage-Woche in Teilzeit tätig. Ihr
stehen pro Jahr umgerechnet auf ihre Teilzeit 14 Arbeitstage Urlaub zu. Ab dem
01.04.2020 galt für sie in Folge der Corona-Pandemie von April bis Dezember
wiederholt Kurzarbeit Null, wobei diese in den Monaten Juni, Juli und Oktober
2020 durchgehend bestand. Im August und September 2020 hatte die Beklagte der
Klägerin insgesamt 11,5 Arbeitstage Urlaub gewährt. Die Arbeitnehmerin ist nun
der Ansicht, die Kurzarbeit habe keinen Einfluss auf ihre Urlaubsansprüche,
sodass ihr noch 2,5 Urlaubstage mehr zustünden. Denn die Kurzarbeit erfolge
nicht auf ihren Wunsch, sondern im Interesse der Arbeitgeberin. Kurzarbeit sei
auch keine Freizeit, da sie während der Kurzarbeit Meldepflichten unterliege
und die Arbeitgeberin die Kurzarbeit auch kurzfristig vorzeitig beenden könnte.
Die Klägerin begehrte deshalb die Feststellung, dass ihr für das Jahr 2020 der
ungekürzte Urlaub von 14 Arbeitstagen zustehe. Dem widerspricht die
Arbeitgeberin und vertritt die Ansicht, dass mangels Arbeitspflicht während der
Kurzarbeit Null keine Urlaubsansprüche entstünden.
Dem
ist das LAG Düsseldorf gefolgt. Aufgrund der Kurzarbeit Null in den
Monaten Juni, Juli und Oktober 2020 habe die Klägerin in diesem Zeitraum keine
Urlaubsansprüche gemäß § 3 Bundesurlaubsgesetz erworben.
Der Jahresurlaub 2020 stehe ihr deshalb nur anteilig zu. Für jeden vollen Monat
der Kurzarbeit Null sei der Urlaub um ein Zwölftel zu kürzen. Denn der Zweck
des Erholungsurlaubs setze eine Verpflichtung zur Tätigkeit voraus. Da während
der Kurzarbeit die beiderseitigen Leistungspflichten aufgehoben sind, würden
Kurzarbeiter wie vorübergehend teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer behandelt,
deren Erholungsurlaub ebenfalls anteilig zu kürzen sei. Nach Auffassung des LAG
entspricht dies auch dem Europäischen Recht. Denn nach der Rechtsprechung
des Europäischen Gerichtshofs entstehe während Kurzarbeit Null der
europäische Mindesturlaubsanspruch
aus Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie
2003/88/EG nicht. Das deutsche Recht enthalte dazu keine günstigere oder
sonst speziellere Regelung.
Arbeitnehmer
sollten frühzeitig das Gespräch mit dem Arbeitgeber suchen und so klären, ob
diese Rechtsprechung zur Anwendung kommt oder ob der Abreitgeber trotz
Kurzarbeit den vollen Urlaub gewährt. Dies beugt spätere Streitigkeiten vor.
Peter
Groll
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