Das
Arbeitsgericht Bonn hat in seinem Urteil vom 07.07.2021 (Az. 2 Ca 504/21)
entschieden, dass Arbeitnehmer auch dann ihren Urlaub unter Umständen noch
genießen können, wenn sie sich in der Urlaubszeit mit dem Coronavirus infiziert
und daher in Quarantäne sind. Die bereits genommenen Urlaubstage gebe es nach
Ansicht des Arbeitsgerichts jedenfalls nicht zurück, wenn man in der Zeit nicht
krankgeschrieben ist.
Im
vorliegenden Fall hatte eine Arbeitnehmerin geklagt, weil sie während ihres
Erholungsurlaubes auf behördliche Anordnung in Quarantäne musste. Anschließend
verlangte sie von ihrem Arbeitgeber, dass er ihr die Tage, an denen sie Urlaub
hatte und in Quarantäne war, zurückgewährt. Sich arbeitsunfähig
krankgeschrieben hatte sie sich jedoch für die Zeit der Quarantäne nicht. Da
der Arbeitgeber sich weigerte, klagte sie vor dem Arbeitsgericht Bonn.
Leider
ohne Erfolg, denn nicht nur der Arbeitgeber, sondern auch das Arbeitsgericht
hat sich in seinem Urteil gegen eine Nachgewährung der in Quarantäne
verbrachten Urlaubstage ausgesprochen. Denn die gesetzlichen Voraussetzungen
für die Nachgewährung von Urlaubstagen bei einer Arbeitsunfähigkeit lägen
nämlich nicht vor. Denn die Arbeitnehmerin hatte keine
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ihres Arztes, mit der sie hätte nachweisen
können, dass sie arbeitsunfähig war. Eine behördliche Quarantäneanordnung
allein stehe einem ärztlichen Zeugnis über die Arbeitsunfähigkeit jedoch nicht
gleich, sondern alleine dem behandelnden Arzt obliege alleine die Beurteilung
der Arbeitsunfähigkeit auf Grund der Erkrankung mit dem Coronavirus.
Aus Sicht
der Arbeitgeber ist diese Entscheidung nachvollziehbar, da es keinen Grund
gibt, den Urlaub zurückzugewähren. Denn auch in Quarantäne kann der Zweck eines
Urlaubes, nämlich die Erholung, erreicht werden. Man muss nicht zwangsläufig
verreisen. Arbeitnehmer sollten sich bei einer Ansteckung mit dem Coronavirus,
die zu einer Arbeitsunfähigkeit führt, auch im Urlaub eine
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bei ihrem Arzt ausstellen lassen.
Gleichwohl
ist jeder Fall individuell zu regeln, sodass man auch im Fall wie dem
vorliegenden eine einvernehmliche Lösung finden kann.
Mike
Schaidreiter
Rechtsanwalt
Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen