Nach einer aktuellen Entscheidung des Landesarbeitsgericht München (Urt. v. 26.08.2021, Az. 3 SaGa 13/21) darf ein Arbeitgeber auch in Corona-Zeiten die Rückkehr seiner Mitarbeiter aus dem Homeoffice anordnen.
Hintergrund
der Entscheidung war die Erlaubnis durch den Arbeitgeber, die es seinen
Angestellten ermöglichte, wegen der Coronakrise zeitweise aus dem Homeoffice zu
arbeiten. Dies Erlaubnis kann aber nach der vorliegenden Entscheidung jedoch
jeder Zeit durch den Arbeitgeber geändert werden.
Vor dem
Arbeitsgericht hatte ein Grafiker einstweilen geklagt, der ähnlich wie seine
Kollegen auch seit Dezember 2020 mit Erlaubnis seines Arbeitsgebers im
Homeoffice gearbeitet hatte und nicht wieder in die Büroräume seines
Arbeitgebers zurückkehren wollte, nachdem sein Vorgesetzter ihn hierzu
aufforderte und es offiziell anordnete. Der Arbeitnehmer wollte mit seiner
Klage erreichen, dass ihm das Arbeiten aus dem Homeoffice gestattet wird und
diese Homeoffice-Tätigkeit nur in Ausnahmefällen unterbrochen werden darf.
Die
Entscheidung des Arbeitsgerichtes, den Eilantrag des Arbeitnehmers
zurückzuweisen, bestätigte das Landesarbeitsgericht nun mit der simplen
Begründung, dass der Arbeitgeber den Arbeitsort nach billigem Ermessen
bestimmen dürfe. So war im vorliegenden Fall der Arbeitsort weder im
Arbeitsvertrag noch kraft späterer ausdrücklicher oder stillschweigender
Vereinbarung auf die Wohnung des Arbeitnehmers festgelegt. Die Corona-Arbeitsschutzverordnung
(SARS-CoV-2-ArbSchVO) vermittelt aber ein subjektives, einklagbares Recht eines
Arbeitnehmers.
Das
Landesarbeitsgericht entschied, dass der Arbeitgeber im hiesigen Fall billiges
Ermessen gewahrt habe, da die technische Ausstattung am häuslichen Arbeitsplatz
nicht der am Bürostandort entsprochen habe und der Arbeitnehmer nicht dargelegt
habe, dass die Daten gegen den Zugriff Dritter und der in Konkurrenz tätigen
Ehefrau geschützt waren.
Die
allgemeine Gefahr, sich auf dem Weg zur Arbeit mit Covid-19 anzustecken und das
allgemeine Infektionsrisiko am Arbeitsort und in der Mittagspause stehen nach
Ansicht des Gerichts einer Verpflichtung zum Erscheinen im Büro nicht entgegen.
Das Urteil ist rechtskräftig.
Diese
Entscheidung umfasst viele gleichgelagerte „Regelungen“, die Arbeitgeber mit
ihren Arbeitnehmern vor allem während der Corona-Pandemie vereinbart haben. Oft
sind dies aber nur mündliche Abreden, die keinen dauerhaften Bestand haben. Als
Arbeitnehmer empfiehlt es sich, mit dem Arbeitgeber ins Gespräch zu kommen, um
eine individuelle Lösung zu finden. Arbeitgebern ist zu raten, im Wege von
Änderungsverträgen oder Zusatzvereinbarungen das Thema Home-Office oder mobiles
Arbeiten (Achtung: Hier gibt es Unterschiede!) rechtssicher zu regeln.
Martin Müller
Fachanwalt für Arbeitsrecht
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