Das Arbeitsgericht Köln (Az.: 8
Ca 7334/20) musste sich mit einem Fall beschäftigten, in dem es um die Frage
ging, ob ein Dachdecker eine Quarantäne-Anordnung nur vorgetäuscht hat und ob
die daraufhin ausgesprochene Kündigung wirksam war.
Was war geschehen? Der
Arbeitnehmer befand sich auf telefonische Anordnung des Gesundheitsamts im
Oktober 2020 als Kontaktperson des positiv auf Covid-19 getesteten Bruders
seiner Freundin in behördlich angeordneter häuslicher Quarantäne. Hierüber
informierte er seinen Arbeitgeber, einen kleinen Dachdeckerbetrieb
(Kleinbetrieb = Kein Kündigungsschutz nach KSchG). Dieser bezweifelte jedoch die
Quarantäneanordnung und vermutete, der Arbeitnehmer wolle sich lediglich vor
der Arbeitsleistung "drücken". Er verlangte daher eine schriftliche
Bestätigung des Gesundheitsamtes, die der Arbeitnehmer auch beim Gesundheitsamt
telefonisch einforderte. Als diese schriftliche Bestätigung auch nach mehreren
Tagen noch nicht vorlag, kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis.
Das Arbeitsgericht hat der
daraufhin erhobenen Kündigungsschutzklage stattgegeben. Der Arbeitgeber habe
vorliegend mit Blick auf die Nichtanwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes
zwar keinen Grund für eine fristgerechte Kündigung darlegen müssen. Die
Kündigung sei jedoch als sittenwidrig und treuwidrig anzusehen. Der
Arbeitnehmer habe sich lediglich an die behördliche Quarantäneanordnung
gehalten. Erschwerend komme hinzu, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer
ausdrücklich aufgefordert habe, entgegen der Quarantäneanweisung im Betrieb zu
erscheinen.
Gerade für Kleinbetriebe ist
diese Entscheidung wegweisend, denn es wurde noch einmal bestätigt, dass eine
Kündigung auch dann unwirksam sein kann, wenn zwar kein Kündigungsgrund
vorliegen muss, aber eine Sitten- oder Treuwidrigkeit anzunehmen ist.
Mike Schaidreiter
Rechtsanwalt
Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen