Das
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz musste sich in einem interessanten Urteil
vom 14.01.2021 (Az.: 5 Sa 267/19) im Kern mit einer Urlaubsabgeltung eines schwerbehinderten
Menschen befassen. Streitpunkt war unter anderem eine Hinweispflicht des
Arbeitgebers auf Zusatzurlaub auf Grund der Schwerbehinderung. So muss der
Arbeitgeber zwar im Anschluss an die Entscheidung des Gerichtshofs der
Europäischen Union vom 6. November 2018 (C-684/16) einen schwerbehinderten
Arbeitnehmer auf dessen Zusatzurlaub
nach § 208 Abs. 1 Satz 1 SGB IX nF hinweisen und
konkret und in völliger Transparenz dafür sorgen, dass der schwerbehinderte Arbeitnehmer
tatsächlich in der Lage ist, seinen Urlaub zu nehmen. Er ist aber gerade nicht dazu
verpflichtet, jeden Arbeitnehmer anlasslos und gleichsam prophylaktisch auf den
Zusatzurlaub für schwerbehinderte Menschen hinzuweisen. Danach muss der
Arbeitgeber nur demjenigen Arbeitnehmer Zusatzurlaub konkret anbieten, wenn er
Kenntnis von der Schwerbehinderung des Arbeitnehmers hat.
Auf
den ersten Blick erscheint die Entscheidung nachvollziehbar, da es je nach
Größe des Unternehmens schlicht unpraktikabel wäre, jedem Arbeitnehmer einen
entsprechenden Hinweis zu geben. Andererseits gibt es keine Pflicht für
Arbeitnehmer, seine Schwerbehinderung mitzuteilen. Vielmehr schützt das Gesetz
gerade auch die schwerbehinderten Arbeitnehmer, die ihre Schwerbehinderung noch
nicht mitgeteilt haben. So kann grundsätzlich innerhalb von drei Wochen nach
Zugang der Kündigung die Schwerbehinderung angezeigt werden mit der Folge, dass
der Sonderkündigungsschutz greift. Gerade für solche Arbeitnehmer wäre ein
entsprechender Hinweis auf Sonderurlaub nützlich.
Peter
Groll
Fachanwalt für Arbeitsrecht
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