Montag, 13. September 2021

Keine Hinweispflicht des Arbeitgebers auf Zusatzurlaub für schwerbehinderte Menschen

Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz musste sich in einem interessanten Urteil vom 14.01.2021 (Az.: 5 Sa 267/19) im Kern mit einer Urlaubsabgeltung eines schwerbehinderten Menschen befassen. Streitpunkt war unter anderem eine Hinweispflicht des Arbeitgebers auf Zusatzurlaub auf Grund der Schwerbehinderung. So muss der Arbeitgeber zwar im Anschluss an die Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 6. November 2018 (C-684/16) einen schwerbehinderten Arbeitnehmer auf dessen Zusatzurlaub nach § 208 Abs. 1 Satz 1 SGB IX nF hinweisen und konkret und in völliger Transparenz dafür sorgen, dass der schwerbehinderte Arbeitnehmer tatsächlich in der Lage ist, seinen Urlaub zu nehmen. Er ist aber gerade nicht dazu verpflichtet, jeden Arbeitnehmer anlasslos und gleichsam prophylaktisch auf den Zusatzurlaub für schwerbehinderte Menschen hinzuweisen. Danach muss der Arbeitgeber nur demjenigen Arbeitnehmer Zusatzurlaub konkret anbieten, wenn er Kenntnis von der Schwerbehinderung des Arbeitnehmers hat.       

Auf den ersten Blick erscheint die Entscheidung nachvollziehbar, da es je nach Größe des Unternehmens schlicht unpraktikabel wäre, jedem Arbeitnehmer einen entsprechenden Hinweis zu geben. Andererseits gibt es keine Pflicht für Arbeitnehmer, seine Schwerbehinderung mitzuteilen. Vielmehr schützt das Gesetz gerade auch die schwerbehinderten Arbeitnehmer, die ihre Schwerbehinderung noch nicht mitgeteilt haben. So kann grundsätzlich innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung die Schwerbehinderung angezeigt werden mit der Folge, dass der Sonderkündigungsschutz greift. Gerade für solche Arbeitnehmer wäre ein entsprechender Hinweis auf Sonderurlaub nützlich. 

 

Peter Groll
Fachanwalt für Arbeitsrecht 

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