Az.: 9 Sa 1581/10 - Wie so häufig gegen Ende des Winters geht auch derzeit wieder eine heftige Grippewelle durchs Land. Auch im vorliegenden Fall hatte ein Arzt einen Arbeitnehmer wegen eines grippalen Infekts krankgeschrieben. Während seiner Arbeitsunfähigkeit war der Arbeitnehmer jedoch beim Trainieren im Fitnessstudio gesehen worden. Der Chef fühlte sich veräppelt und kündigte das Arbeitsverhältnis außerordentlich fristlos.
Das LAG Köln war jedoch anderer Ansicht. Generell habe die ärztliche Bescheinigung starke Beweiskraft. Wer ein ärztliches Attest in Zweifel ziehen möchte, muss die Umstände darlegen und beweisen, die gegen die attestierte Arbeitsunfähigkeit sprechen. Es sei dann zu prüfen, ob diese Umstände so gravierend und ein starkes Indiz dafür seien, dass die Krankheit nur vorgetäuscht sein könnte.
Der Arbeitnehmer habe im konkreten Fall aber nur an einem grippalen Infekt gelitten und im Fitnessstudio lediglich leichte Nackenübungen gegen Nackenverspannungen ausgeführt. Dies sei sogar zur Genesung geeignet gewesen. Das Gericht erkannte somit kein Indiz für eine vorgetäuschte Krankheit bei dem Arbeitnehmer.
Martin Müller
Fachanwalt für Arbeitsrecht
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Freitag, 22. Februar 2019
Montag, 18. Februar 2019
Kündigung nach Stromklau
Az.: 3 Sa 408/11 - Arbeitgeber können sehr kreativ sein, wenn es ums Kündigen geht. Das zeigt der Fall eines Anwalts, der seinen Rechtsanwaltsfachangestellten fristlos rausschmiss, weil der seinen elektrischen Rasierapparat in der Kanzlei aufgeladen hatte. Der Anwalt fühlte sich geprellt und nannte das „Stromunterschlagung“.
Das Landesarbeitsgericht Köln bewertete den Vorfall etwas anders und nannte das eine „Lappalie“ und sah keinen wichtigen Grund für eine Kündigung. Auch der zweite Vorwurf, dass der Mitarbeiter einmal eine Stunde vor Dienstschluss gegangen sei, reichte den Richtern nicht.
Trotzdem endete das Arbeitsverhältnis durch eine ordentliche Kündigung, denn die Anwaltskanzlei war ein sogenannter Kleinbetrieb, in dem es keinen Kündigungsschutz gibt. Die Streithähne hatten ursprünglich in der ersten Instanz vor dem Arbeitsgericht einen Vergleich geschlossen. Den brachte der Anwalt aber durch Anfechtung wegen Täuschung zu Fall, weil sein ehemaliger Angestellter in den Vergleichsgesprächen in der Gerichtsverhandlung falsche Angaben gemacht hatte.
Vanessa Tippmann-Umathum
Fachanwältin für Arbeitsrecht
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Das Landesarbeitsgericht Köln bewertete den Vorfall etwas anders und nannte das eine „Lappalie“ und sah keinen wichtigen Grund für eine Kündigung. Auch der zweite Vorwurf, dass der Mitarbeiter einmal eine Stunde vor Dienstschluss gegangen sei, reichte den Richtern nicht.
Trotzdem endete das Arbeitsverhältnis durch eine ordentliche Kündigung, denn die Anwaltskanzlei war ein sogenannter Kleinbetrieb, in dem es keinen Kündigungsschutz gibt. Die Streithähne hatten ursprünglich in der ersten Instanz vor dem Arbeitsgericht einen Vergleich geschlossen. Den brachte der Anwalt aber durch Anfechtung wegen Täuschung zu Fall, weil sein ehemaliger Angestellter in den Vergleichsgesprächen in der Gerichtsverhandlung falsche Angaben gemacht hatte.
Vanessa Tippmann-Umathum
Fachanwältin für Arbeitsrecht
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Freitag, 8. Februar 2019
Auf die Toilette? - So oft Sie müssen!
Az.: 6 Ca 3846/09 - Das Arbeitsgericht Köln hatte sich in einem Verfahren damit zu beschäftigen, ob eine Gehaltskürzung aufgrund von häufigen Toilettengängen zu rechtfertigen sei.
Ein Arbeitgeber hatte schon länger den Verdacht, dass einer seiner angestellten Rechtsanwälte sehr häufig die Toilette aufsuchte und es auch sonst nicht so genau mit seiner vertraglich geschuldeten Wochenarbeitszeit von 40 Stunden nahm. Um diesem Verdacht nachzugehen, ließ er die Toilettengänge des Anwaltes über einen Zeitraum von ca. drei Wochen zeitlich dokumentieren. Dabei kam heraus, dass der angestellte Anwalt während des dokumentierten Zeitraumes 384 Minuten auf der Toilette verbracht hatte.
Zu viel für den Arbeitgeber. Kurzer Hand zog er dem Anwalt das „zu viel“ gezahlte Entgelt von seinem Monatslohn sowohl rückwirkend seit Beginn des Arbeitsverhältnisses als auch hochgerechnet für die Zukunft ab.
Dies ließ sich der Anwalt nicht gefallen und klagte die nicht gezahlte Lohndifferenz ein. Und zwar mit Recht!
Denn auch Toilettenzeit ist Arbeitszeit. Zudem habe der Anwalt nachvollziehbar vorgetragen, warum die Verweildauer auf der Toilette aus gesundheitlichen Gründen notwendig sei. Damit durfte der Anwalt auch weiterhin fröhlich auf die Toilette gehen…
Nadja Kötter
Rechtsanwältin
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Ein Arbeitgeber hatte schon länger den Verdacht, dass einer seiner angestellten Rechtsanwälte sehr häufig die Toilette aufsuchte und es auch sonst nicht so genau mit seiner vertraglich geschuldeten Wochenarbeitszeit von 40 Stunden nahm. Um diesem Verdacht nachzugehen, ließ er die Toilettengänge des Anwaltes über einen Zeitraum von ca. drei Wochen zeitlich dokumentieren. Dabei kam heraus, dass der angestellte Anwalt während des dokumentierten Zeitraumes 384 Minuten auf der Toilette verbracht hatte.
Zu viel für den Arbeitgeber. Kurzer Hand zog er dem Anwalt das „zu viel“ gezahlte Entgelt von seinem Monatslohn sowohl rückwirkend seit Beginn des Arbeitsverhältnisses als auch hochgerechnet für die Zukunft ab.
Dies ließ sich der Anwalt nicht gefallen und klagte die nicht gezahlte Lohndifferenz ein. Und zwar mit Recht!
Denn auch Toilettenzeit ist Arbeitszeit. Zudem habe der Anwalt nachvollziehbar vorgetragen, warum die Verweildauer auf der Toilette aus gesundheitlichen Gründen notwendig sei. Damit durfte der Anwalt auch weiterhin fröhlich auf die Toilette gehen…
Nadja Kötter
Rechtsanwältin
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Freitag, 1. Februar 2019
Auch mal über den Chef schimpfen? – Ja, aber nur privat!
Az.: 11 Sa 266/07 - In einem Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz hatte sich das Gericht mal wieder mit einer Kündigung der besonderen Art zu beschäftigen.
Zum Fall: Die Klägerin, Mitarbeiterin eines Pflegedienstes hatte gegenüber einer Arbeitskollegin in einem privaten Gespräch geäußert, dass sie genügend über ihren Chef wisse, dass dieser keinen Pflegedienst mehr aufmachen könne, wenn sie ihr Wissen ausplaudere. Dies war dem Chef anschließend wohl zu Ohren gekommen und er kündigte die redselige Mitarbeiterin kurzerhand außerordentlich fristlos. Das sah die Mitarbeiterin gar nicht ein und erhob Kündigungsschutzklage.
In zweiter Instanz stellte das Landesarbeitsgericht fest, dass grobe Beleidigungen des Arbeitgebers zwar grundsätzlich geeignet seien, eine außerordentliche Kündigung zu begründen. In dem vorliegenden Fall kam das Gericht jedoch im Rahmen einer Einzelfallabwägung zu dem Schluss, dass die Mitarbeiterin auf diesem Wege ihrem Unmut über ihren Chef Luft machen durfte. Das Gericht wertete die Äußerung der Mitarbeiterin im rein privaten Rahmen als hinnehmbar. Solange die Grenze zur Verleumdung nicht überschritten sei, gehen einen Arbeitgeber solche Gespräche nichts an.
Vannesa Barth
Rechtsanwältin
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Zum Fall: Die Klägerin, Mitarbeiterin eines Pflegedienstes hatte gegenüber einer Arbeitskollegin in einem privaten Gespräch geäußert, dass sie genügend über ihren Chef wisse, dass dieser keinen Pflegedienst mehr aufmachen könne, wenn sie ihr Wissen ausplaudere. Dies war dem Chef anschließend wohl zu Ohren gekommen und er kündigte die redselige Mitarbeiterin kurzerhand außerordentlich fristlos. Das sah die Mitarbeiterin gar nicht ein und erhob Kündigungsschutzklage.
In zweiter Instanz stellte das Landesarbeitsgericht fest, dass grobe Beleidigungen des Arbeitgebers zwar grundsätzlich geeignet seien, eine außerordentliche Kündigung zu begründen. In dem vorliegenden Fall kam das Gericht jedoch im Rahmen einer Einzelfallabwägung zu dem Schluss, dass die Mitarbeiterin auf diesem Wege ihrem Unmut über ihren Chef Luft machen durfte. Das Gericht wertete die Äußerung der Mitarbeiterin im rein privaten Rahmen als hinnehmbar. Solange die Grenze zur Verleumdung nicht überschritten sei, gehen einen Arbeitgeber solche Gespräche nichts an. Vannesa Barth
Rechtsanwältin
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Montag, 21. Januar 2019
Knapp daneben ist auch vorbei…
Az.: 3 Ca 406/10 – Das Schätzen des Alters ist ja für so manchen nicht so einfach, aber dass man im Zweifel lieber Abstand davon nehmen sollte, zeigt der vorliegende Fall.
Die 19-Jährige Auszubildende bekam von ihrem Chef, einem Rechtsanwalt, das Foto seiner Freundin gezeigt und bat sie in diesem Zuge, das Alter der Dame zu schätzen. Kurz überlegend mit jugendlichem Leichtsinn meinte die Auszubildende schließlich: „Circa 40 Jahre.“ und lag damit -mindestens knapp - daneben, nämlich 9 Jahre von dem tatsächlichem Alter der auf dem Foto gezeigten Dame entfernt. Dies fand der Chef ganz und gar nicht witzig und kündigte das Ausbildungsverhältnis kurzerhand außerordentlich fristlos aufgrund des Vorwurfes der Beleidigung.
Hiergegen setzte sich die Auszubildende zur Wehr und erhob Klage vor dem Arbeitsgericht Mannheim. Doch auch der Vorsitzende hatte nur wenig Verständnis für den vorgetragenen Kündigungsgrund. Auch die zusätzliche Erklärung des beleidigten Chefs, die Auszubildende habe nicht immer ordnungsgemäß gearbeitet und sei zudem oft respektlos gewesen, vermochte das Gericht nicht zu überzeugen. Die Parteien einigten sich in diesem Fall einvernehmlich auf eine Beendigung mit einer Abfindungszahlung.
Die Auszubildende wird sich hiernach sicherlich nicht wieder so schnell dazu hinreißen lassen, eine Schätzung abzugeben.
Peter Groll
Fachanwalt für Arbeitsrecht
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Die 19-Jährige Auszubildende bekam von ihrem Chef, einem Rechtsanwalt, das Foto seiner Freundin gezeigt und bat sie in diesem Zuge, das Alter der Dame zu schätzen. Kurz überlegend mit jugendlichem Leichtsinn meinte die Auszubildende schließlich: „Circa 40 Jahre.“ und lag damit -mindestens knapp - daneben, nämlich 9 Jahre von dem tatsächlichem Alter der auf dem Foto gezeigten Dame entfernt. Dies fand der Chef ganz und gar nicht witzig und kündigte das Ausbildungsverhältnis kurzerhand außerordentlich fristlos aufgrund des Vorwurfes der Beleidigung.
Hiergegen setzte sich die Auszubildende zur Wehr und erhob Klage vor dem Arbeitsgericht Mannheim. Doch auch der Vorsitzende hatte nur wenig Verständnis für den vorgetragenen Kündigungsgrund. Auch die zusätzliche Erklärung des beleidigten Chefs, die Auszubildende habe nicht immer ordnungsgemäß gearbeitet und sei zudem oft respektlos gewesen, vermochte das Gericht nicht zu überzeugen. Die Parteien einigten sich in diesem Fall einvernehmlich auf eine Beendigung mit einer Abfindungszahlung.
Die Auszubildende wird sich hiernach sicherlich nicht wieder so schnell dazu hinreißen lassen, eine Schätzung abzugeben.
Peter Groll
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Freitag, 11. Januar 2019
Private Nutzung des Diensthandys kann zum Jobverlust führen
Az.: 17 Sa 320/11 - Irgendwann flog es auf, vielleicht früher als sich ein Arbeitnehmer dies gewünscht hätte:
Als der Arbeitgeber die Telefonabrechnung überprüfte, stellte er fest, dass der Arbeitnehmer das Diensthandy auch für private Gespräche außerhalb der Arbeitszeit genutzt hatte.
Folge: eine außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung. Das aber war zu viel, meinte zumindest der Arbeitnehmer. Doch auch das Hessische Landesarbeitsgericht empfand dies zumindest in Bezug auf die außerordentliche Kündigung so. Das Verhalten an sich würde zwar eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen, urteilten die Richter des Hessischen Landesarbeitsgerichts. Die fristlose Kündigung aber sei wegen Formmangels unwirksam. Trotzdem war der Arbeitnehmer seinen Job los, denn die ordentliche Kündigung sei durchaus wirksam. Der Kläger hätte schließlich wissen müssen, dass die Privatnutzung des Telefons untersagt war. Zudem bedurfte es auch keiner Abmahnung, da der Kläger nicht damit rechnen durfte, dass sein Verhalten jemals von seinem Arbeitgeber geduldet worden wäre.
Also Hände weg vom Diensthandy bei privaten Anrufen.
Martin Müller
Fachanwalt für Arbeitsrecht
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Donnerstag, 3. Januar 2019
Schweißgeruch als Kündigungsgrund?!
Az.: 4 Ca 10458/09 - Ja! Die Richter des Arbeitsgerichts Köln bestätigten in ihrem Urteil, dass eine Kündigung in der Probezeit aufgrund von Schweißgeruch möglich ist.
Der Arbeitgeber hatte seinem Mitarbeiter vorgeworfen, dass er unangenehm nach Schweiß rieche und ein ungepflegtes Erscheinungsbild habe. Als sich daran nichts änderte, kündigte er dem Mitarbeiter zum Ende der Probezeit aus diesen Gründen.
Die darauf erfolgte Kündigungsschutzklage des Arbeitnehmers hatte jedoch keinen Erfolg.
Da der Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetzt zeitlich erst nach sechsmonatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses greift, kann ein Arbeitsverhältnis bis dahin grundsätzlich auch ohne triftigen Grund beendet werden. So auch aufgrund von Schweißgeruch und ungepflegtem Erscheinungsbild.
Somit war die Kündigung nur im Hinblick auf ihre Sittenwidrigkeit beziehungsweise Willkür zu überprüfen. Das aber sei schon wegen der vorherigen Ermahnung nicht der Fall gewesen.
Vannesa Barth
Rechtsanwältin
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