Az.: 6 Ca 3846/09 - Das Arbeitsgericht Köln hatte sich in einem Verfahren damit zu beschäftigen, ob eine Gehaltskürzung aufgrund von häufigen Toilettengängen zu rechtfertigen sei.
Ein Arbeitgeber hatte schon länger den Verdacht, dass einer seiner angestellten Rechtsanwälte sehr häufig die Toilette aufsuchte und es auch sonst nicht so genau mit seiner vertraglich geschuldeten Wochenarbeitszeit von 40 Stunden nahm. Um diesem Verdacht nachzugehen, ließ er die Toilettengänge des Anwaltes über einen Zeitraum von ca. drei Wochen zeitlich dokumentieren. Dabei kam heraus, dass der angestellte Anwalt während des dokumentierten Zeitraumes 384 Minuten auf der Toilette verbracht hatte.
Zu viel für den Arbeitgeber. Kurzer Hand zog er dem Anwalt das „zu viel“ gezahlte Entgelt von seinem Monatslohn sowohl rückwirkend seit Beginn des Arbeitsverhältnisses als auch hochgerechnet für die Zukunft ab.
Dies ließ sich der Anwalt nicht gefallen und klagte die nicht gezahlte Lohndifferenz ein. Und zwar mit Recht!
Denn auch Toilettenzeit ist Arbeitszeit. Zudem habe der Anwalt nachvollziehbar vorgetragen, warum die Verweildauer auf der Toilette aus gesundheitlichen Gründen notwendig sei. Damit durfte der Anwalt auch weiterhin fröhlich auf die Toilette gehen…
Nadja Kötter
Rechtsanwältin
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