Az.: 11 Sa 266/07 - In einem Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz hatte sich das Gericht mal wieder mit einer Kündigung der besonderen Art zu beschäftigen.
Zum Fall: Die Klägerin, Mitarbeiterin eines Pflegedienstes hatte gegenüber einer Arbeitskollegin in einem privaten Gespräch geäußert, dass sie genügend über ihren Chef wisse, dass dieser keinen Pflegedienst mehr aufmachen könne, wenn sie ihr Wissen ausplaudere. Dies war dem Chef anschließend wohl zu Ohren gekommen und er kündigte die redselige Mitarbeiterin kurzerhand außerordentlich fristlos. Das sah die Mitarbeiterin gar nicht ein und erhob Kündigungsschutzklage.
In zweiter Instanz stellte das Landesarbeitsgericht fest, dass grobe Beleidigungen des Arbeitgebers zwar grundsätzlich geeignet seien, eine außerordentliche Kündigung zu begründen. In dem vorliegenden Fall kam das Gericht jedoch im Rahmen einer Einzelfallabwägung zu dem Schluss, dass die Mitarbeiterin auf diesem Wege ihrem Unmut über ihren Chef Luft machen durfte. Das Gericht wertete die Äußerung der Mitarbeiterin im rein privaten Rahmen als hinnehmbar. Solange die Grenze zur Verleumdung nicht überschritten sei, gehen einen Arbeitgeber solche Gespräche nichts an.
Vannesa Barth
Rechtsanwältin
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