Donnerstag, 3. Januar 2019
Schweißgeruch als Kündigungsgrund?!
Az.: 4 Ca 10458/09 - Ja! Die Richter des Arbeitsgerichts Köln bestätigten in ihrem Urteil, dass eine Kündigung in der Probezeit aufgrund von Schweißgeruch möglich ist.
Der Arbeitgeber hatte seinem Mitarbeiter vorgeworfen, dass er unangenehm nach Schweiß rieche und ein ungepflegtes Erscheinungsbild habe. Als sich daran nichts änderte, kündigte er dem Mitarbeiter zum Ende der Probezeit aus diesen Gründen.
Die darauf erfolgte Kündigungsschutzklage des Arbeitnehmers hatte jedoch keinen Erfolg.
Da der Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetzt zeitlich erst nach sechsmonatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses greift, kann ein Arbeitsverhältnis bis dahin grundsätzlich auch ohne triftigen Grund beendet werden. So auch aufgrund von Schweißgeruch und ungepflegtem Erscheinungsbild.
Somit war die Kündigung nur im Hinblick auf ihre Sittenwidrigkeit beziehungsweise Willkür zu überprüfen. Das aber sei schon wegen der vorherigen Ermahnung nicht der Fall gewesen.
Vannesa Barth
Rechtsanwältin
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