Mit dieser Frage musste sich das Arbeitsgericht Köln befassen (16 Ca 4198/21). Geklagt hatte die außerordentlich gekündigte Justitiarin und Leiterin der Stabsabteilung Recht des Erzbistums Köln.
Der
Entscheidung lag zu Grunde, dass die seit dem Jahr 2008 beim Erzbistum Köln
beschäftigte Klägerin unabgesprochen einen Bürostuhl mit nach Hause nahm und
deswegen außerordentlich gekündigt wurde.
Das
Arbeitsgericht Köln hat der Kündigungsschutzklage stattgegeben und die
Kündigung damit für unwirksam erklärt. Zwar stelle die unabgesprochene Mitnahme
von Eigentum des Arbeitgebers nach Hause eine Pflichtverletzung dar, die an
sich eine Kündigung begründen könne. In der konkreten Situation reiche die
Mitnahme des Bürostuhls aber nicht aus, um die außerordentliche Kündigung zu
rechtfertigen. Das Erzbistum habe kurz vor Ostern 2020 der Tätigkeit im
Homeoffice generell Vorrang vor der Präsenztätigkeit im Büro eingeräumt, die
dafür notwendige Ausstattung so kurzfristig aber nicht zur Verfügung gestellt.
Dem
ist zuzustimmen. Denn wenn ein Arbeitgeber Homeoffice anordnet, so ist er
streng genommen auch dazu verpflichtet, einen vollständigen Arbeitsplatz
einzurichten bzw. entsprechendes Büromaterial zur Verfügung zu stellen. Wenn
sich nun die Klägerin hierauf einen Bürostuhl mit nach Hause nimmt, dann kann
hierauf kein wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung gestützt werden.
Jasper
Weitzel
Rechtsanwalt
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