Dieses Thema beschäftigt
einmal mehr die deutschen Arbeitsgerichte. So musste das Arbeitsgericht Hamburg
(Az.: 27 Ca 208/21) eine Fall eines Mitarbeiters im Bereich der
Personenbeförderung entscheiden, der sich weigerte, die von dem
Arbeitgeber angeordnete Corona Schnelltests durchzuführen. Er wurde daraufhin
ohne vorherige Abmahnung gekündigt, woraufhin er klagte. Das Arbeitsgericht
Hamburg entschied, dass die Anordnung eines Arbeitgebers im Bereich der
Personenbeförderung gegenüber seinen beschäftigten Fahrern vor Fahrtantritt auf
dem Betriebsgelände erstmalig einen vom Arbeitgeber bereitgestellten
Corona-Schnelltest unter Aufsicht durchzuführen, vom Weisungsrecht des
Arbeitgebers gemäß §106 GewO gedeckt sei und sich in den Grenzen billigen
Ermessens bewege. Ferner urteilte es, dass der Arbeitgeber im Bereich der
Personenbeförderung im Rahmen seiner Fürsorgepflicht nach § 618 BGB iVm
§ 3 Abs 1 ArbSchG ein berechtigtes Interesse habe - welches die Interessen
seiner Arbeitnehmer deutlich überwiegt - den beschäftigten Fahrern die
regelmäßige Durchführung von Corona-Schnelltests anzuweisen. Die Weigerung des
Arbeitnehmers entsprechend bereitgestellte Corona-Schnelltests durchzuführen
verstößt gegen arbeitsvertragliche Pflichten und kann eine ordentliche
verhaltensbedingte Kündigung rechtfertigen. Jedoch scheiterte die
Kündigung daran, dass der Arbeitnehmer vorher nicht abgemahnt wurde. Denn auch
bei rechtmäßiger Anordnung eines Corona-Schnelltests können Testverweigerer
nicht ohne Abmahnung gekündigt werden.
Es ist nach wie vor keine klare Linie zu erkennen bei den gerichtlichen Entscheidungen rund um Corona-Maßnahmen. Arbeitnehmer ist im Grundsatz zu raten, sich an die Anweisungen zu halten, da auch diese Entscheidung einmal mehr belegt, dass das Weisungsrecht des Arbeitgebers
Mike Schaidreiter
Rechtsanwalt
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