Das
BAG hat in einem Urteil vom 19.01.2022 (Az.: 5 AZR 217/21) entschieden, dass Praktikanten,
die ein Pflichtpraktikum absolvieren, das nach einer hochschulrechtlichen
Bestimmung Zulassungsvoraussetzung für die Aufnahme eines Studiums ist, keinen
Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn haben.
Die
Klägerin plante eine Bewerbung um einen Studienplatz an einer privaten,
staatlich anerkannten Universität im Fach Humanmedizin. Nach der Studienordnung
ist die Ableistung eines sechsmonatigen Krankenpflegedienstes Zugangsvoraussetzung
für den Studiengang. Dieses absolvierte sie bei der Beklagten, die ein
Krankenhaus betreibt. Die Zahlung einer Vergütung wurde nicht vereinbart. Mit
ihrer Klage hat die Klägerin unter Berufung auf das MiLoG Vergütung in Höhe von
insgesamt 10.269,85 Euro brutto verlangt. Sie hat geltend gemacht, sie habe im
Rahmen einer Fünftagewoche täglich 7,45 Stunden Arbeit geleistet. Ein
Vorpraktikum vor Aufnahme eines Studiums sei kein Pflichtpraktikum im Sinne des
MiLoG, daher greife die gesetzliche Ausnahme von der Vergütungspflicht nicht
ein.
Das BAG wies
die Klage letztlich ab und hielt das beklagte Krankenhaus nicht zur Zahlung des
gesetzlichen Mindestlohns verpflichtet, da die Klägerin nicht dem persönlichen
Anwendungsbereich des Gesetzes unterafalle. Der Ausschluss von Ansprüchen auf
den gesetzlichen Mindestlohn nach § 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 MiLoG erfasse auch Praktika,
die in Studienordnungen als Voraussetzung zur Aufnahme eines bestimmten
Studiums verpflichtend vorgeschrieben sind. Dies sei auch in dem vorliegenden
Fall bei einer privaten Universität gegeben, da diese staatlich anerkannt sei. Hierdurch
sei die von der Hochschule erlassene Zugangsvoraussetzung im Ergebnis einer
öffentlich-rechtlichen Regelung gleichgestellt und damit gewährleistet, dass
durch das Praktikumserfordernis in der Studienordnung nicht der grundsätzlich
bestehende Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn für Praktikanten
sachwidrig umgangen wird.
Diese
Entscheidung ist vor allem vor dem Hintergrund praxisrelevant, da die neue
Bundesregierung nunmehr in zwei Etappen die Erhöhung des Mindestlohnes
beschlossen hat.
Peter
Groll
Fachanwalt für Arbeitsrecht
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