Montag, 10. Januar 2022

Kündigung wegen alkoholbedingten Entzugs einer Fahrerlaubnis


Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz beschäftigt sich mit Urteil vom 06.09.2021 (Az.: 1 Sa 299/20) mit der außerordentlichen, hilfsweise ordentlichen Kündigung wegen alkoholbedingten Entzugs einer Fahrerlaubnis. Kläger war ein Key-Account Manager eines Chemieunternehmens, der auf Grund von regelmäßigen Besuchen bei Kunden oft im Dienstwagen unterwegs war. In der zugrunde liegenden Dienstwagenvereinbarung ist geregelt, dass Mitarbeiter niemals fahren dürfen, wenn sich Alkohol in ihrem Blut befindet. Darüber hinaus muss er eine Fahrerlaubnis haben. Der Kläger verursachte im Oktober 2019 mit seinem Dienstwagen einen Verkehrsunfall, wobei er mit überhöhter Geschwindigkeit unter Alkoholeinfluss fuhr und von der Fahrbahn ab kam (Schaden: 18.000 Euro). Das Amtsgericht Ludwigshafen erließ am 27.12.2019 einen Strafbefehl gegen den Kläger, entzog ihm die Fahrerlaubnis und verhängte eine Sperrfrist von 12 Monaten. Der Kläger bot an, auf seine Kosten einen Fahrer einzustellen, der ihn zu den Kunden fahren könne, was aber abgelehnt wurde. Vielmehr wurde der Kläger nach Anhörung des Betriebsrates außerordentlich, hilfsweise ordentlich gekündigt, wogegen er klagte. Erstinstanzlich hat das Arbeitsgericht festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien weder durch die außerordentliche Kündigung vom 21.10.2019, noch durch die ordentliche Kündigung vom 21.10.2019, zum 31.07.2019 aufgelöst wird. Ferner hat es die Beklagte zur Weiterbeschäftigung des Klägers bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens verurteilt. Auch die zweite Instanz erachtete die Kündigungen für unwirksam. Zwar könne es in Fällen, in denen das Führen eines KFZ zwar nicht die alleinige, jedoch eine wesentliche Verpflichtung aus dem Arbeitsvertrag sei, die alkoholbedingte Entziehung der Fahrerlaubnis einen an-sich geeigneten Grund für eine außerordentliche bzw. ordentliche Kündigung darstellen. Bietet der Arbeitnehmer vor Zugang der Kündigung jedoch an, die Zeit bis zur Wiedererteilung der Fahrerlaubnis durch Beschäftigung eines Fahrers auf eigene Kosten und Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel zu überbrücken und ist dem Arbeitgeber dies zumutbar, kommt eine solche Möglichkeit als milderes Mittel gegenüber einer Beendigungskündigung in Betracht. Zudem urteilte das LAG, dass wenn ein langjährig beschäftigter Arbeitnehmer durch eine Trunkenheitsfahrt außerhalb der Arbeitszeit schuldhaft gegen arbeitsvertragliche Nebenpflichten verstoße und eine Wiederholung als wenig wahrscheinlich sei, dann ist nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eine Abmahnung nicht von vornherein entbehrlich. Arbeitnehmern, die dienstlich oft im Auto unterwegs sind ist jedoch immer zu raten, nicht alkoholisiert zu fahren. Dennoch ist eine fristlose Kündigung in dem hier vorliegenden Fall nicht gerechtfertigt, da es mildere Mittel gibt. Darauf sollten es Arbeitnehmer aber nicht ankommen lassen. 


Martin Müller
Fachanwalt für Arbeitsrecht

weitere Informationen

 


Keine Kommentare:

Kommentar veröffentlichen