Dienstag, 14. Dezember 2021

Rechtmäßige Kündigung eines Lehrers, der die geltende Maskenpflicht ablehnte

 

Das Lan­des­ar­beits­ge­richt Ber­lin-Bran­den­burg (Urteil vom 07.10.2021 - 10 Sa 867/21) hat die Kün­di­gungs­schutz­kla­ge eines Leh­rers abgewiesen. Gegenstand des Verfahrens war eine Kündigung eines bereits zuvor abgemahnten Lehrers, der die Pflicht zum Tra­gen eines Mund-Nasen-Schut­zes ab­lehn­te.

Nicht nur, dass der gekündigte Lehrer im Schulbetrieb nicht nur keine Maske tragen wollen, er hatte sich auch aktiv gegen die Maskenpflicht an Schulen eingesetzt und sich damit an Elternvetreter und Elternvertreterinnen gewendet. Eine E-Mail enthielt neben Ausführungen zur allgemeinen Bewertung der Maskenpflicht in der Schule die Äußerung, dass "diese Pflicht eine Nötigung, Kindesmissbrauch, ja sogar vorsätzliche Körperverletzung bedeutet".

Die Maskenpflicht ist nach wie vor zur Eindämmung der Corona-Pandemie nötig und entsprach zum Zeitpunkt des Ausspruches der Kündigung auch der geltenden Gesetzeslage entsprach.

Das LAG hat die E-Mails an die Elternvertreter als Rechtfertigung für die Kündigung gewertet und ausgeführt, dass er selbst nach der Abmahnung mit einer erneuten Erklärung per E-Mail gegenüber der Elternvertreterin und weiteren Stellen an seinen Äußerungen festhielt. Im Weiteren begründete das LAG die Kündigung damit, dass der Lehrer sich beharrlich weigerte, im Schulbetrieb einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen. Das später vorgelegte und aus dem Internet ausgedruckte Attest eines österreichischen Arztes rechtfertige keine Befreiung.

Die Regelungen betreffend der Maskenpflicht sind nicht nur für die Lehrer, sondern auch für die Schüler wichtig, um die Corona Pandemie einzudämmen. So sehen es auch vermehrt die Arbeitsgerichte, die in solchen Fällen pro „Corona-Schutz“ entscheiden. Um arbeitsrechtliche Maßnahmen wie Abmahnungen und Kündigen vorzubeugen, sollten Arbeitnehmer sich an die geltenden regionalen Beschränkungen und Regelungen halten.

 

Peter Groll
Fachanwalt für Arbeitsrecht

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