Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg (Urteil
vom 07.10.2021 - 10 Sa 867/21) hat die Kündigungsschutzklage eines Lehrers
abgewiesen. Gegenstand des Verfahrens war eine Kündigung eines bereits zuvor
abgemahnten Lehrers, der die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes ablehnte.
Nicht nur, dass der gekündigte Lehrer im Schulbetrieb nicht
nur keine Maske tragen wollen, er hatte sich auch aktiv gegen die
Maskenpflicht an Schulen eingesetzt und sich damit an Elternvetreter und
Elternvertreterinnen gewendet. Eine E-Mail enthielt neben Ausführungen zur
allgemeinen Bewertung der Maskenpflicht in der Schule die Äußerung, dass
"diese Pflicht eine Nötigung, Kindesmissbrauch, ja sogar vorsätzliche
Körperverletzung bedeutet".
Die Maskenpflicht ist nach wie vor zur Eindämmung der
Corona-Pandemie nötig und entsprach zum Zeitpunkt des Ausspruches der Kündigung
auch der geltenden Gesetzeslage entsprach.
Das LAG hat die E-Mails an die Elternvertreter
als Rechtfertigung für die Kündigung gewertet und ausgeführt, dass er selbst
nach der Abmahnung mit einer erneuten Erklärung per E-Mail gegenüber der
Elternvertreterin und weiteren Stellen an seinen Äußerungen festhielt. Im
Weiteren begründete das LAG die Kündigung damit, dass der Lehrer sich
beharrlich weigerte, im Schulbetrieb einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen. Das
später vorgelegte und aus dem Internet ausgedruckte Attest eines
österreichischen Arztes rechtfertige keine Befreiung.
Die Regelungen betreffend der Maskenpflicht sind nicht nur
für die Lehrer, sondern auch für die Schüler wichtig, um die Corona Pandemie
einzudämmen. So sehen es auch vermehrt die Arbeitsgerichte, die in solchen
Fällen pro „Corona-Schutz“ entscheiden. Um arbeitsrechtliche Maßnahmen wie Abmahnungen
und Kündigen vorzubeugen, sollten Arbeitnehmer sich an die geltenden regionalen
Beschränkungen und Regelungen halten.
Peter Groll
Fachanwalt für Arbeitsrecht
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