Bereits Anfang Oktober hatten wir über einen
vor dem Arbeitsgericht Bonn spielenden Fall berichtet, bei dem entschieden
wurde, dass Urlaubstage nicht erstattet werden müssen, wenn während des Urlaubs
Quarantäne angeordnet wurde. Dem hier zu Grunde liegenden zweitinstanzlichen
Urteil ging ein ähnlicher Fall vor dem Arbeitsgerichts Oberhausen (ArbG
Oberhausen, Urt. v. 28. Juli.2021, Az. 3 Ca 321/21) voraus.
Dieses Urteil hat nun das Landesarbeitsgericht (LAG)
Düsseldorf (Urt. v. 15.10.2021, Az. 7 Sa 857/21) bestätigt. Die Richter
entschieden, dass es ohne ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung keine
Gutschrift von genehmigten Urlaubstagen gibt.
Wer während des genehmigten Urlaubs eine
Quarantäneanordnung erhält, bekommt die Urlaubstage ohne eine ärztliche
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht nachgewährt.
Die klagende Arbeitnehmerin hatte in der Zeit
vom 10. bis 31. Dezember 2020 Urlaub. Nach dem Kontakt mit ihrer mit Covid-19
infizierten Tochter ordnete das Gesundheitsamt eine häusliche Quarantäne bis
zum 16. Dezember 2020 an. Bei einer Testung an diesem Tag zeigte sich die
COVID-19-Infektion bei der Frau. Am nächsten Tag kam der Bescheid des
Gesundheitsamtes mit einer Quarantäneanordnung vom 06. bis zum 23. Dezember.
Das Schreiben enthielt den Hinweis, dass die Klägerin als Kranke im Sinne des §
2 Nr. 4 Infektionsschutzgesetz (IfSG) anzusehen sei. Eine zusätzliche
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung durch einen Arzt ließ sich die Klägerin aber
nicht ausstellen. Später verlangte sie von ihrem Arbeitgeber die Gutschrift der
verstrichenen Urlaubstage.
Das LAG wies die Klage wie schon die Vorinstanz
ab. Es berief sich auf die Regelung in § 9 BurlG, wonach die durch ärztliches
Zeugnis nachgewiesenen Tage der Arbeitsunfähigkeit auf den Jahresurlaub nicht
angerechnet werden, also im Nachhinein zurückerstattet werden. Nach Ansicht der
Düsseldorfer Richter differenziert die Vorschrift also zwischen Erkrankung und
darauf beruhender Arbeitsunfähigkeit, gleichzusetzen seien die Begriffe gerade
nicht. Um die Urlaubstage zurückzuerhalten, müsse eine eventuelle
Arbeitsunfähigkeit ärztlich bescheinigt werden – und das sei in diesem Fall
nicht geschehen, da die Arbeitnehmerin sich eben keine AU-Bescheinigung
ausstellen ließ.
Auch eine analoge Anwendung für den Fall der
Quarantäne kommt nach Ansicht des LAG hier nicht in Betracht. Nach der
Konzeption des BUrlG fielen urlaubsstörende Ereignisse als Teil des
persönlichen Lebensschicksals grundsätzlich in den Risikobereich des einzelnen
Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin.
Dieser Fall wird weiterhin die Gerichte
beschäftigen, da das LAG die Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen hat.
Mike Schaidreiter
Rechtsanwalt
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