Montag, 6. Dezember 2021

Auch in Quarantäne kann man Urlaub genießen! Wirklich? Teil 2

 

Bereits Anfang Oktober hatten wir über einen vor dem Arbeitsgericht Bonn spielenden Fall berichtet, bei dem entschieden wurde, dass Urlaubstage nicht erstattet werden müssen, wenn während des Urlaubs Quarantäne angeordnet wurde. Dem hier zu Grunde liegenden zweitinstanzlichen Urteil ging ein ähnlicher Fall vor dem Arbeitsgerichts Oberhausen (ArbG Oberhausen, Urt. v. 28. Juli.2021, Az. 3 Ca 321/21) voraus.

Dieses Urteil hat nun das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf (Urt. v. 15.10.2021, Az. 7 Sa 857/21) bestätigt. Die Richter entschieden, dass es ohne ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung keine Gutschrift von genehmigten Urlaubstagen gibt.

Wer während des genehmigten Urlaubs eine Quarantäneanordnung erhält, bekommt die Urlaubstage ohne eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht nachgewährt.

Die klagende Arbeitnehmerin hatte in der Zeit vom 10. bis 31. Dezember 2020 Urlaub. Nach dem Kontakt mit ihrer mit Covid-19 infizierten Tochter ordnete das Gesundheitsamt eine häusliche Quarantäne bis zum 16. Dezember 2020 an. Bei einer Testung an diesem Tag zeigte sich die COVID-19-Infektion bei der Frau. Am nächsten Tag kam der Bescheid des Gesundheitsamtes mit einer Quarantäneanordnung vom 06. bis zum 23. Dezember. Das Schreiben enthielt den Hinweis, dass die Klägerin als Kranke im Sinne des § 2 Nr. 4 Infektionsschutzgesetz (IfSG) anzusehen sei. Eine zusätzliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung durch einen Arzt ließ sich die Klägerin aber nicht ausstellen. Später verlangte sie von ihrem Arbeitgeber die Gutschrift der verstrichenen Urlaubstage.

Das LAG wies die Klage wie schon die Vorinstanz ab. Es berief sich auf die Regelung in § 9 BurlG, wonach die durch ärztliches Zeugnis nachgewiesenen Tage der Arbeitsunfähigkeit auf den Jahresurlaub nicht angerechnet werden, also im Nachhinein zurückerstattet werden. Nach Ansicht der Düsseldorfer Richter differenziert die Vorschrift also zwischen Erkrankung und darauf beruhender Arbeitsunfähigkeit, gleichzusetzen seien die Begriffe gerade nicht. Um die Urlaubstage zurückzuerhalten, müsse eine eventuelle Arbeitsunfähigkeit ärztlich bescheinigt werden – und das sei in diesem Fall nicht geschehen, da die Arbeitnehmerin sich eben keine AU-Bescheinigung ausstellen ließ.

Auch eine analoge Anwendung für den Fall der Quarantäne kommt nach Ansicht des LAG hier nicht in Betracht. Nach der Konzeption des BUrlG fielen urlaubsstörende Ereignisse als Teil des persönlichen Lebensschicksals grundsätzlich in den Risikobereich des einzelnen Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin.

Dieser Fall wird weiterhin die Gerichte beschäftigen, da das LAG die Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen hat.

 

Mike Schaidreiter
Rechtsanwalt

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