Möchte
ein Arbeitnehmer seine Arbeitszeit auf 15 bis 30 Wochenstunden während der
Elternzeit reduzieren, dann kann dies nur bei dringenden betrieblichen Gründen durch
den Arbeitgeber verweigert werden. Er trägt hierfür die Darlegungs- und
Beweislast.
Da sich
ein gerichtliches Hauptsacheverfahren mitunter über mehrere Monate erstrecken
kann, kommt ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung in Betracht, um
den Anspruch des Arbeitnehmers auf Teilzeit während der Elternzeit zu
sichern. Dies hat nun auch das Landesarbeitsgericht Köln mit Urteil vom
04.06.2021 entschieden (5 Ta 71/21). Die Besonderheiten des Teilzeitanspruchs,
die sich insbesondere aus der Regelung zur Vollstreckung ergäben,
stünden dem nicht entgegen.
In dem zu
entscheidenden Fall hatte der Arbeitgeber den Antrag einer Arbeitnehmerin auf
Verringerung ihrer Arbeitszeit auf 30 Wochenstunden abgelehnt. Das LAG Köln bejahte
den Verfügungsanspruch der klagenden Arbeitnehmerin, da sie den Anspruch auf
Verringerung der Arbeitszeit während der Elternzeit glaubhaft machen konnte. Der
Einwand des Arbeitgebers, es bestehe keine Beschäftigungsmöglichkeit, reichte
hingegen nicht aus, um dringende betriebliche Gründe darzulegen. Vielmehr sind
die zugrunde liegenden Tatsachen zu bezeichnen.
Auch der
Verfügungsgrund ist in solchen Fällen regelmäßig gegeben, der auf einer
umfassenden Interessenabwägung beruht. Regelmäßig kommt als Verfügungsgrund ein
konkretes ideelles Interesse des Arbeitnehmers an seiner Beschäftigung in
Betracht. Dieses hat die Klägerin vorliegend glaubhaft gemacht. Sie müsse bei
einer weiteren Abwesenheit konkret befürchten, dass an ihrer Stelle andere
Arbeitnehmer gefördert würden und sie auf ein Abstellgleis gerate.
Eine
zeitliche Begrenzung des Beschäftigungstitels etwa "bis zur Entscheidung
des Arbeitsgerichts in der Hauptsache" sei in aller Regel nicht
vorzunehmen.
Dass
Eltern während der Elternzeit Teilzeit arbeiten kann viele Gründe haben.
Jedenfalls erleichtert die hiesige Entscheidung es Eltern, schnell eine
Entscheidung zu erhalten, damit sie Planungssicherheit haben.
Jasper Weitzel
Rechtsanwalt