Montag, 1. April 2019
Wegen Ketchups gekündigt
Der vorliegende Fall erinnert an die Geschichte der Berliner Kassiererin „Emmely“, der die Auszahlung zweier Leergutbons zum fristlosen Verhängnis wurde. Der Mitarbeiterin ist von einer großen Lebensmittelkette vorgeworfen worden, zwei ihr nicht gehörende Flaschenpfandbons in Höhe von 1,30 EUR entwertet und das Geld in die eigene Tasche gesteckt zu haben. Der Arbeitgeber kündigte ihr fristlos und ohne vorherige Abmahnung. Durch alle Instanzen musste sich die Dame klagen, bis das Bundesarbeitsgericht die Kündigung endgültig für unverhältnismäßig und unwirksam erklärte.
In einem ähnlichen Fall hat ein Mitarbeiter einer Fastfood-Kette angelblich sieben Tütchen Ketchup und Mayonnaise von seinem Arbeitgeber gestohlen (Verkaufswert ca. 2 Euro) und ist in Folge dessen gekündigt worden.
Das Arbeitsgericht Dortmund befand auch diese Kündigung für rechtsunwirksam und stellte fest, dass der Mann bei der Fastfood-Kette weiterzubeschäftigen sei. Auch diese Kündigung konnte die hohe Hürde des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nicht nehmen.
Martin Müller
Fachanwalt für Arbeitsrecht
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