Freitag, 5. April 2019

Privatpost lieber selbst zur Post bringen

Az. 16 Sa 1885/06 - Ein Arbeitnehmer hatte seine Privatpost über die Frankiermaschine seines Arbeitgebers laufen lassen und das nicht zum ersten Mal. Dieses Mal nur mit dem Unterschied, dass dies sein Arbeitgeber anschließend erfuhr. Daraufhin kündigte er das Arbeitsverhältnis außerordentlich fristlos.

Zu Recht, wie das Arbeitsgericht und anschließend auch das Hessische Landesarbeitsgericht urteilte.

Mit seinem Verhalten habe der Mitarbeiter in erheblicher Weise das Vertrauen des Arbeitgebers in seine Redlichkeit zerstört. Auch die Argumentation des Arbeitnehmers, er sei von einer stillschweigenden Genehmigung seiner privaten Postfrankierung durch den Arbeitgeber ausgegangen, drang nicht zu dem Gericht durch. Das Gericht stellte fest, der Arbeitnehmer habe schlichtweg mehrfach versucht, eigene Portokosten zu sparen. Das Arbeitsverhältnis ist aufgrund der fristlosen Kündigung folglich wirksam beendet worden und der Mann frankiert wohl zukünftig seine Post lieber wieder selbst.


Peter Groll
Fachanwalt für Arbeitsrecht

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