Das
Arbeitsgericht Siegburg (Az.: 5 Ca 1849/21) musste über den Fall eines
fristlos gekündigten Auszubildenden entscheiden, der sich trotz bester
Gesundheit krankschreiben lies, um eine Prüfung zu schwänzen. Im Ergebnis
urteilte das Arbeitsgericht, dass dadurch eine schwere Verletzung der
arbeitsvertraglichen Pflichten vorliegt und die fristlose Kündigung durch den
Arbeitgeber dann gerechtfertigt sein kann.
Der
Sachverhalt ist kurz erklärt: Der Kläger machte bei der Beklagten eine
Ausbildung zum Sport- und Gesundheitstrainer. Für den Zeitraum für den 05. bis
07.10.2021 wurde dem Kläger eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausgestellt.
Am 06.10.2021 erschien der Kläger im Fitnessstudio und führte, nachdem er die
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung abgegeben hatte, ein intensives Krafttraining
durch. Hierauf wurde er fristlos gekündigt.
Das
Gericht entschied gegen den Kläger. Nach § 22 Abs.
2 Nr. 1 BBiG kann nach Ablauf der Probezeit beiderseits aus wichtigem Grund
ohne Einhalten einer Kündigungsfrist gekündigt werden. Ein wichtiger Grund
setzt voraus, dass das Ausbildungsziel erheblich gefährdet und die Fortsetzung
des Ausbildungsverhältnisses unzumutbar ist, wobei das ggf. jugendliche Alter
des Auszubildenden und der Ausbildungszweck des Vertragsverhältnisses zu
berücksichtigen sind. Pflichtverstöße sind daher nur unter erschwerten
Bedingungen als unzumutbar für den Ausbildenden zu bewerten.
Hiernach
sah das Gericht die Voraussetzungen im vorliegenden Fall für die fristlose
Kündigung als gegeben an. Denn nach der Überzeugung des Gerichts war der Kläger
niemals krank gewesen und hat sich die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nur
ausstellen lassen, um den für den 05. und 06.10.2021 angesetzten
Nachholprüfungen zu entgehen. Dieses Vorgehen des Klägers gefährdet das
Ausbildungsziel erheblich und macht dem Beklagten die Fortsetzung des
Ausbildungsverhältnisses unzumutbar. Zudem stellt das Vortäuschen einer
Arbeitsunfähigkeit eine derart schwerwiegende Pflichtverletzung dar, dass durch
sie das Vertrauen des Beklagten in seinen Auszubildenden gänzlich zerstört
wird. Einer Abmahnung bedarf es in diesem Fall nicht, da eine Hinnahme des
Verhaltens durch den Beklagten offensichtlich ausgeschlossen ist.
Arbeitnehmer und auch Auszubildende sollten es unterlassen, sich krankschreiben zu lassen, obwohl keine Arbeitsunfähigkeit vorliegt. Dies kann zu einer wirksamen fristlosen Kündigung führen.
Peter Groll
Fachanwalt für Arbeitsrecht
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