Wir hatten in dem letzten Beitrag den Fall besprochen, in dem eine fristlose Kündigung für Wirksam erklärt wurde, nachdem ein Arbeitnehmer seinen Impfausweis gefälscht hatte.
Ähnlich ist der Fall gelagert, den das Arbeitsgericht
Berlin in seinem Urteil vom 26.04.2022 (Az. 58 Ca 12302/21) zu entscheiden
hatte. Dem Fall lag zu Grunde, dass ein Arbeitnehmer (Justizbeschäftigter) des Nachweis
über den Status als Genesener gefälscht
hatte. Er wurde hierauf fristlos gekündigt. Besonders in diesem Fall ist, dass
der Genesenstatus vorliegend eine der Voraussetzungen für den Zugang zu
öffentlichen Einrichtungen gewesen ist. Wer in solch einer Konstellation eine
Fälschung erstellt, muss mit einer fristlosen Kündigung rechnen, so entschied
das Arbeitsgericht.
Ein Justizbeschäftigter hatte einen gefälschten
Genesenenstatus vorgelegt und so Zugang zum Gerichtsgebäude bekommen, wobei
nach den einschlägigen Normen des seinerzeit gültigen Infektionsschutzgesetzes
entweder ein Impfnachweis, ein Genesenenstatus oder ein tagesaktueller
Schnelltest erforderlich gewesen ist.
Begründet wurde die Entscheidung über die Wirksamkeit der Kündigung damit, dass es bei den Nachweispflichten um den Gesundheitsschutz für alle Menschen im Gericht ginge und diesem eine erhebliche Bedeutung zukäme. Deshalb sei die Verwendung eines gefälschten Genesenennachweises zur Umgehung dieser Nachweispflichten eine erhebliche Verletzung arbeitsvertraglicher Rücksichtnahmepflichten. Die Pflichtverletzung sei zudem so gravierend. Es sei dann auch keine vorherige Abmahnung mehr erforderlich. Diese Folge sei dem Mann als Justizbeschäftigten ohne Weiteres erkennbar gewesen.
Mike Schaidreiter
Rechtsanwalt
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