In der heutigen Zeit boomt das Lieferanten- Business fast wie kein anderes. Ob Abendessen oder einen vollständigen Einkauf: Man bekommt alles von Fahrradlieferanten geliefert.
Bisher war es aber bei vielen Arbeitgebern nicht unüblich, dass die Arbeitnehmer ihr eigenes Fahrrad und ihr eigenen Smartphone nutzen mussten, um letztlich ihren Job auszuüben, also die Bestellungen zu den Kunden zu liefern.
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat nun in einem Urteil vom 10.11.2021 (5 AZR 334/21) entschieden, dass die Fahrradlieferanten einen arbeitsvertraglichen Anspruch darauf haben, dass ihr Arbeitgeber ihnen die für die Ausübung ihrer Tätigkeit essentiellen Arbeitsmittel zur Verfügung stellt. Dazu gehören ein verkehrstüchtiges Fahrrad und ein geeignetes internetfähiges Mobiltelefon. Von diesem Grundsatz könne nur durch vertragliche Regelungen abgewichen werden, wobei in diesen Fällen dann die Regelungen zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen greifen. Hiernach sei eine Regelung, die die Ausstattung auf den Arbeitnehmer verteilt nur wirksam, wenn der Arbeitgeber für die Nutzung des eigenen Fahrrads und Mobiltelefons eine angemessene finanzielle Kompensationsleistung zusagt.
Dem ist zuzustimmen. Es ist arbeitsrechtliche eher befremdlich, wenn Arbeitnehmer sich ihrer Arbeitsmittel selbst besorgen und unterhalten müssten. Die Erfurter Richter haben daher zu Recht zu Gunsten der Arbeitnehmer geurteilt. Arbeitnehmer haben daher nunmehr grundsätzlich das Recht, diesen Anspruch einzufordern.
Martin Müller
Fachanwalt für Arbeitsrecht
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