Das Bundesarbeitsgericht (BAG) urteilte in einer aktuellen Entscheidung (Beschl. v. 08.09.2021, 5 AZR 149/21), dass die Krankschreibung eines Arbeitnehmers unmittelbar nach der Kündigung exakt für die noch verbleibende Restlaufzeit des Arbeitsverhältnisses den Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erschüttern kann und dazu führt, dass Beschäftigte dann die Arbeitsunfähigkeit darlegen und beweisen müssen und unter Umständen nicht automatisch mit einer Gehaltsfortzahlung rechnen können.
Hintergrund war eine Mitarbeiterin einer
Zeitarbeitsfirma, die Anfang Februar 2019 zum Monatsende gekündigt und am
selben Tag eine AU eingereicht hatte. Sie soll laut dem Arbeitgeber am Tag der
Ausstellung einem Kollegen in ihrem damaligen Einsatzbetrieb telefonisch
angekündigt haben, nicht mehr zur Arbeit zu kommen. Von einer
Arbeitsunfähigkeit sei in dem Gespräch keine Rede gewesen.
Der Arbeitgeber verweigerte die Entgeltfortzahlung.
Die Frau machte hingegen geltend, sie sei ordnungsgemäß krankgeschrieben
gewesen und habe vor einem Burnout gestanden. Sie verlangt Lohnfortzahlung im
Krankheitsfall. Die Vorinstanz hatte der Arbeitnehmerin noch Recht gegeben und
ihr den Anspruch auf Lohnfortzahlung bestätigt.
Die Erfurter Richter entschieden jedoch anders. Nach
Ansicht des Senats wurde der Beweiswert der AU erschüttert, weil diese exakt
die Restlaufzeit des Arbeitsverhältnisses abdeckte. Aufgrund dieser Tatsache
hätten ernsthafte Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit bestanden. Die Klägerin
hätte daher darlegen und beweisen müssen, dass sie tatsächlich nicht arbeiten
konnte. Dieser Beweis könne insbesondere durch Vernehmung des behandelnden
Arztes nach entsprechender Befreiung von der Schweigepflicht erbracht werden.
Dem sei die Klägerin trotz eines Hinweises des Senats nicht nachgekommen.
Arbeitnehmern ist generell nicht zu raten, sich arbeitsunfähig
krankschreiben zu lassen, wenn man dies tatsächlich nicht ist. Gerade in
solchen Situation wie der Vorliegenden macht es die Krankschreibung aber
unglaubwürdig, sodass hierauf wenn möglich verzichtet werden sollte.
Peter Groll
Fachanwalt für Arbeitsrecht
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